§ 7 NSchG - Orientierungsstufe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) In der Orientierungsstufe werden Schülerinnen und Schüler des 5. und 6. Schuljahrgangs unterrichtet.
(2) Die Orientierungsstufe fördert ihre Schülerinnen und Schüler in deren individuellen Fähigkeiten vorwiegend im binnendifferenzierten Klassenunterricht sowie im Übrigen in nach Leistung und Neigung differenzierten Lerngruppen. Sie bereitet auf die Lernschwerpunkte und Lernanforderungen und weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I vor; sie berät Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler und gibt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung für deren Entscheidung bei der Wahl der weiterführenden Schule für ihr Kind.