Abschnitt 1 MSVerbAusnRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zulassung von Ausnahmen von den Verboten betreffend verletzte, hilflose oder kranke besonders geschützte Meeressäuger und Vögel nach § 45 Abs. 7 i. V. m. den §§ 39 und 44 BNatSchG
- Redaktionelle Abkürzung
- MSVerbAusnRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Die im Umgang mit krank, verletzt oder hilflos aufgefundenen wild lebenden Tieren in den Wattenjagdbezirken an der niedersächsischen Nordseeküste ggf. erforderliche Tötung eines Tieres hat, auch angesichts von Gefahr im Verzug, situations- und tierschutzgerecht zu erfolgen.
Um dies zu gewährleisten, obliegt es der Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer", sachkundigen Personen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG die allgemeine Befugnis zu erteilen, aufgefundene verletzte, hilflose oder kranke wild lebende Meeressäuger oder Vögel besonders oder streng geschützter Arten zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden - im Ausnahmefall (siehe Absatz 3) - tierschutzgerecht zu töten (Ausnahmegenehmigung). Für den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" ist die Nationalparkverwaltung als untere Naturschutzbehörde zuständig. Für die außerhalb des Nationalparks gelegenen Teile der Wattenjagdbezirke wird der Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" diese Aufgabe vom MU gemäß § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG übertragen.
Eine solche Tötung kommt in Betracht, sofern dies aus tierschutzfachlichen Gründen geboten ist, insbesondere weil für das betreffende Tier keine Überlebenschance gesehen wird oder ein Überleben nur nach langer Rehabilitation, verbunden mit geringer Auswilderungsprognose, möglich erscheint.
Als sachkundige Personen gelten Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher sowie darüber hinaus von den zuständigen Jagdbehörden als sachkundig benannte Personen, die nachweislich hinreichend im Umgang mit krank, verletzt oder hilflos aufgefundenen wild lebenden Tieren geschult worden sind. Näheres zu entsprechenden Schulungen regelt das ML.
Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist von der jeweiligen sachkundigen Person bei ihren Einsätzen im Küstenraum mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Ausnahmegenehmigung wird für vier Jahre erteilt. Sie kann um jeweils bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1333)