Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage ÜP-RdErl - Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52a BImSchG
Redaktionelle Abkürzung
ÜP-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500
Inhaltsübersicht
1.Einleitung
2.Rechtliche Regelungen
3.Überwachung von Anlagen/Umweltinspektionen
3.1Geltungsbereich
3.1.1Räumlicher Geltungsbereich
3.1.2Inhaltlicher Geltungsbereich
3.2Grundsätzliche Umweltrelevanz
3.3Kriterien für die risikobasierte Planung von medienübergreifenden Vor-Ort-Besichtigungen (Regelüberwachung)
3.4Überwachung aus besonderem Anlass
4.Umsetzung
4.1Durchführung medienübergreifender Überwachungsmaßnahmen/Umweltinspektionen
4.2Datenerhebung und Dokumentation
4.3Veröffentlichung von Ergebnissen der Vor-Ort-Besichtigung
Anhang 1Kriterienkatalog für die Festlegung von risikobasierten Überwachungsintervallen bei Industrieanlagen
Anhang 2Kriterienkatalog für die Festlegung von risikobasierten Überwachungsintervallen bei Tierhaltungsanlagen
Anhang 3Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Industrieanlagen mit Fristen für die Vor-Ort-Besichtigungen
Anhang 4Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Tierhaltungsanlagen mit Fristen für die Vor-Ort-Besichtigungen
Anhang 5Datenerhebungs- und Berichtsformular für Industrieanlagen
Anhang 6Datenerhebungs- und Berichtsformular für Tierhaltungsanlagen

1. Einleitung

Mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen - im Folgenden: IE-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) wird die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.1.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - im Folgenden: IVU-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), überarbeitet und mit den folgenden sechs sektoralen Richtlinien, die Anforderungen an einzelne Anlagenarten festlegen, zusammengeführt:

  • Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1; 2002 Nr. L 319 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),

  • Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91; 2001 Nr. L 145 S. 52), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1),

  • Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11.3.1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. EG Nr. L 85 S. 1, Nr. L 188 S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (ABl. EU Nr. L 345 S. 68),

  • Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20.2.1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. EG Nr. L 54 S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 23.12.1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),

  • Richtlinie 82/883 EWG des Rates vom 3.12.1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABl. EG Nr. L 378 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), sowie

  • Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15.12.1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11).

Die bis zum 6.1.2013 geltende IVU-Richtlinie erfasst industrielle Anlagen, die in erheblichem Maße zur Umweltverschmutzung, zur Abfallentstehung und zum Energieverbrauch beitragen. Ihr Ziel war die Schaffung einheitlicherer Umweltstandards und die Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt in Europa. Das zentrale Instrument zur Zielerreichung ist die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei der Zulassung von Industrieanlagen. Als BVT wird der Einsatz von Techniken bezeichnet, mit denen sich wirksam ein hohes Maß an Umweltschutz in dem betroffenen Sektor erzielen lässt und die sich unter Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile unter wirtschaftlich tragbaren und technisch machbaren Bedingungen anwenden lassen. Was als BVT gilt, ist in BVT-Referenzdokumenten (BREF oder BVT-Merkblätter) festgelegt.

Beim Vollzug der IVU-Richtlinie in den Mitgliedstaaten zeigte sich, dass große Unterschiede bei der Berücksichtigung der BVT-Merkblätter bestehen. Deshalb wird durch die Revision der IVU-Richtlinie in der IE-Richtlinie die verstärkte Anwendung der BVT bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gefordert. Insgesamt enthält die IE-Richtlinie die folgenden Änderungen gegenüber der (früheren) IVU-Richtlinie:

  • Stärkung des Konzepts der BVT bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten im Genehmigungsverfahren; bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ist sicherzustellen, dass die im Betrieb erreichten Emissionen innerhalb der in den BVT-Merkblättern genannten Bandbreiten liegen.

  • Verabschiedung der BVT-Schlussfolgerungen als zusammenfassender Bestandteil der BVT-Merkblätter im Komitologieverfahren; erhöhte Rechtsverbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen einschließlich der dort aufgeführten Emissionsbandbreiten.

  • Einführung eines Systems von Umweltinspektionen, um eine einheitlichere Überwachung der Vorgaben der IE-Richtlinie zu erreichen; die Mitgliedstaaten haben Umweltinspektionspläne für alle von der Richtlinie erfassten Anlagen zu erstellen.

  • Einführung einer zwingenden Vier-Jahres-Frist zur Aktualisierung der Nebenbestimmungen der Genehmigung der unter die Richtlinie fallenden Anlagen und zur Anpassung der Anlagen an den fortgeschriebenen Stand der Technik nach neu verabschiedeten BVT-Schlussfolgerungen.

  • Verpflichtende Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser bei Neu- und Änderungsgenehmigungen, der bei Betriebsstilllegungen den Maßstab für den Umfang der Rückführungspflicht darstellt.

  • Erweiterung der Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zur Genehmigung und von den Ergebnissen der Überwachung der Anlagen.

  • Ausdehnung des Geltungsbereichs in bestimmten Branchen.

Die Inhalte dieses Plans berücksichtigen die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.4.2001 (2001/331/EG; ABl. EG Nr. L 118 S. 41) zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten.

2. Rechtliche Regelungen

Inspektions- bzw. Überwachungspläne sollen gemäß Artikel 23 Abs. 4 der IE-Richtlinie und § 52a Abs. 1 BImSchG folgende Inhalte erfassen:

  1. 2.1

    den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

  2. 2.2

    eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

  3. 2.3

    ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,

  4. 2.4

    Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

  5. 2.5

    Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie

  6. 2.6

    - soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

3. Überwachungsplan

3.1 Geltungsbereich

3.1.1 Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Überwachungsplan gilt für Niedersachsen. Sofern in der Zukunft bei den Medien Luft, Wasser und Boden großräumige Überschreitungen von Grenzwerten für die Belastung der Medien Luft, Wasser und Boden mit Emissionen sowie sonstigen Einträgen (im Folgenden: Grenzwertüberschreitungen) auftreten, die auf den Betrieb von Anlagen, die den Anforderungen der IE-Richtlinie unterliegen (IED-Anlagen) zurückzuführen sind, wird dieser Überwachungsplan durch regionale Überwachungspläne ergänzt werden. Über die Notwendigkeit der Aufstellung zusätzlicher regionaler Überwachungspläne wird vom MU im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung dieses Plans entschieden. Eine Fortschreibung erfolgt in den Fällen, in denen bei der jährlichen Überprüfung Überarbeitungsbedarf festgestellt wird.

3.1.2 Inhaltlicher Geltungsbereich

Unter Umweltinspektionen/Überwachungsmaßnahmen sind grundsätzlich alle Tätigkeiten einschließlich der Vor-Ort-Besichtigungen, der Überwachung der Emissionen und der Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente sowie der Überprüfung der Eigenkontrolle, der Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zu verstehen 1).

Die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltinspektionen/Überwachungsmaßnahmen nach den Anforderungen der IE-Richtlinie betrifft alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, die im Anhang 1 der 4. BImSchV mit einem "E" gekennzeichnet sind und entsprechend den Anforderungen der IE-Richtlinie über Industrieemissionen unterliegen.

Die unter den Geltungsbereich dieses Inspektionsplans fallenden Anlagen in Niedersachsen sind den Anhängen 3 und 4 zu entnehmen. Die Anlagenlisten entsprechen dem aktuell vorliegenden ausgewiesenen Datenbestand. Die Anlagenlisten sind durch die zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden bei gegebenem Anlass zu aktualisieren und die Fristen für die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen nach Nummer 3.3 für bisher nicht erfasste IED-Anlagen eigenverantwortlich auf der Basis der vorgegebenen Kriterien festzulegen.

Die Vorgaben für die regelmäßigen Vor-Ort-Überprüfungen von Deponien nach Maßgabe der Deponieverordnung sind dem entsprechenden sektoralen Überwachungsplan 2) zu entnehmen.

3.2 Grundsätzliche Umweltrelevanz

Die Umweltsituation in Niedersachsen wird durch die Messdaten des Lufthygienischen Überwachungsnetzes Niedersachsen (LÜN) 3), durch die Messberichte des Gewässerkundlichen Landesdienstes 4) und die Berichte über den Zustand der Gewässer (Grund und Oberflächengewässer) nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.8.2013 (ABl. EU Nr. L 226 S. 1), - sog. Wasser-Rahmen-Richtlinie (WRRL) 5) - sowie durch die Erkenntnisse aus dem Boden-Dauerbeobachtungsprogramm des Landes Niedersachsen beschrieben.

Danach sind aktuell keine großräumigen Grenzwertüberschreitungen identifizierbar, die auf den aktuellen Betrieb von IED-Anlagen zurückzuführen sind. Die Beobachtung kleinräumiger Grenzwertüberschreitungen aufgrund historischer Anlagenaktivitäten erfolgt im Bedarfsfall durch separate Messprogramme. Erforderliche betriebliche Sanierungsmaßnahmen werden unabhängig von Messprogrammen durchgeführt.

3.3 Kriterien für die risikobasierte Planung von medienübergreifenden Vor-Ort-Besichtigungen (Regelüberwachung)

Die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen sind anhand einer systematischen Bewertung der Umweltrisiken im zeitlichen Abstand von ein bis drei Jahren durchzuführen. Die Festlegung erfolgt risikobasiert entsprechend der Schemata in den Anhängen 1 und 2. Als Bewertungspunkt sind das Gefahrenpotential der Anlagen (Störfallrelevanz), die Menge der Emissionen und sonstigen Einträge in Wasser und Boden sowie die Teilnahme am Umweltmanagementsystem EMAS heranzuziehen.

Im Hinblick auf die Festlegung von Überwachungsfristen wird grundsätzlich zwischen Industrieanlagen und großen Tierhaltungsanlagen unterschieden, da Industrieanlagen zusätzlich hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials zu bewerten sind.

Die unter den Geltungsbereich dieses Überwachungsplans fallenden Anlagen und die Überwachungsfristen für die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen sind den Anhängen 3 und 4 zu entnehmen. Die zuständigen Überwachungsbehörden haben die Fristen für die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen, sofern sie in den Anhängen 3 und 4 noch nicht oder nicht abschließend enthalten sind, nach den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Kriterien festzulegen und bei der Durchführung der Überwachung jeweils dahingehend zu überprüfen, ob aufgrund einer Einzelfallbeurteilung der konkreten Situation im Hinblick auf umwelt-, genehmigungs- und/oder sicherheitsrelevante örtliche Gegebenheiten eine Veränderung der festgelegten Frist für die Regelüberwachung erforderlich ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei einer erforderlichen Veränderung aktenkundig zu machen.

Das für die Fortschreibung des Überwachungsplans zuständige MU ist einmal jährlich zum Stichtag 1. Juli über alle erfolgten Anpassungen nach den Nummern 3.1.2 und 3.3 zu informieren.

3.4 Überwachung aus besonderem Anlass

Beschwerden über Umweltauswirkungen durch den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen, die den Anforderungen der IE-Richtlinie unterliegen, sind unabhängig von der Verpflichtung regelmäßiger Vor-Ort-Besichtigungen sobald wie möglich zu überprüfen; bei berechtigten Beschwerden sind unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Auch Einbeziehung vorliegender Erkenntnisse aus elektronischen Emissionsfernüberwachungssystemen.

Der Überwachungsplan wird zurzeit erstellt und in Kürze im Nds. MBl. veröffentlicht.

Weitere Hinweise unter http://www.umwelt.niedersachsen.de.

4. Umsetzung

4.1 Durchführung medienübergreifender Vor-Ort-Besichtigungen

Die anhand der in Nummer 3.3 beschriebenen Vorgehensweise vorzunehmende Planung der Überwachung der IED-Anlagen durch Vor-Ort-Besichtigungen hat vom Grundsatz her medienübergreifend zu erfolgen. Alle für die Überwachung von Emissionen und sonstigen Einträgen in Luft, Wasser und Boden zuständigen Behörden sowie die Behörden, die die Abfallentsorgung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Abwasserbeseitigung und die Anlagensicherheit überwachen, sind an der Terminplanung zu beteiligen.

Die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen nach Nummer 3.3 sind durch alle für die Anlage zuständigen Behörden gemeinsam durchzuführen, wenn

  • auf Betreiberseite für die IED-Anlage die gleichen Ansprechpartner für die verschiedenen Umweltbehörden zur Verfügung stehen,

  • die zu überwachenden Anlagen identisch sind und

  • der notwendige Zeitbedarf für die Vor-Ort-Besichtigung vergleichbar ist.

Die Federführung für die Koordination erfolgt in Niedersachsen durch die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung gemäß Nummer 8.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz zuständige Behörde. Sofern eine Vor-Ort-Besichtigung von der hiernach zuständigen sowie weiteren, ggf. auch nach anderen Rechtsvorschriften für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörden gemeinsam durchgeführt wurde, macht jede Behörde auf der Basis der jeweils ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Gebührenregelung ihre Kosten gegenüber dem Anlagenbetreiber geltend.

Findet keine gemeinsame Vor-Ort-Besichtigung statt, teilt die federführende Behörde den übrigen zuständigen Behörden den Termin zur Übermittlung der Teilberichte gemäß Nummer 4.2 verbindlich mit.

Wurde bei einer Vor-Ort-Besichtigung festgestellt, dass die Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach der Überprüfung eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen. Diese kann ausschließlich durch diejenige Behörde oder diejenigen Behörden erfolgen, deren Zuständigkeitsbereich der schwerwiegende Mangel zuzuordnen ist. Diese Behörde unterrichtet oder diese Behörden unterrichten die federführend zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der erneuten Überprüfung.

4.2 Datenerhebung und Dokumentation

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die jeweils zuständige Überwachungsbehörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen nach den als Anhänge 5 und 6 beigefügten Formularen.

Die Datenerhebung und Dokumentation der Überwachungsergebnisse hat für die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen nach einem einheitlichen Datenerhebungs- und Berichtsformular zu erfolgen. Grundsätzlich ist bei der Datenerhebung und Dokumentation aufgrund der Unterschiedlichkeit der zu prüfenden Bereiche zwischen Tierhaltungsanlagen und Industrieanlagen zu unterscheiden.

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die federführende zuständige Überwachungsbehörde einen entsprechenden Bericht; die im Rahmen der medienübergreifenden Inspektion beteiligten weiteren Überwachungsbehörden übermitteln ihre Beiträge der federführenden Behörde in dem von dieser gesetzten Zeitrahmen.

Der Bericht ist dem Anlagenbetreiber durch die federführende Behörde binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln.

4.3 Veröffentlichung von Ergebnissen der Vor-Ort-Besichtigung

Der Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung ist nach der Information des Betreibers der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Das Fazit der Vor-Ort-Besichtigung ist unabhängig davon der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen, z. B. auf der Homepage der zuständigen Überwachungsbehörde.