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  • ab 12.11.2013 (aktuelle Fassung)

Anhang 1 ÜP-RdErl - Kriterienkatalog für die Festlegung von Überwachungsfristen bei Industrieanlagen

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52a BImSchG
Redaktionelle Abkürzung
ÜP-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500
KriterienAbstand zwischen zwei Vor-Ort-Überprüfungen
IED-Anlage unterliegt der Störfallverordnung (erweiterte Pflichten)1 Jahr
Freisetzungen in Luft, Boden, Wasser durch die IED-Anlage, die Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (sog. PRTR-Verordnung) auslösen 2 Jahre
alle anderen IED-Anlagen3 Jahre
IED-Anlage nimmt an EMAS teil und unterliegt nicht den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung 3 Jahre
Einzelfallbeurteilung, ob umwelt-, genehmigungs- und/oder sicherheitsrelevante örtliche Gegebenheiten eine Veränderung der Regelfristen erfordern Verkürzung der festgesetzten Frist um 1 Jahr