Anhang 1 ÜP-RdErl - Kriterienkatalog für die Festlegung von Überwachungsfristen bei Industrieanlagen
Bibliographie
- Titel
- Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52a BImSchG
- Redaktionelle Abkürzung
- ÜP-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
Kriterien | Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Überprüfungen |
---|---|
IED-Anlage unterliegt der Störfallverordnung (erweiterte Pflichten) | 1 Jahr |
Freisetzungen in Luft, Boden, Wasser durch die IED-Anlage, die Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (sog. PRTR-Verordnung) auslösen | 2 Jahre |
alle anderen IED-Anlagen | 3 Jahre |
IED-Anlage nimmt an EMAS teil und unterliegt nicht den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung | 3 Jahre |
Einzelfallbeurteilung, ob umwelt-, genehmigungs- und/oder sicherheitsrelevante örtliche Gegebenheiten eine Veränderung der Regelfristen erfordern | Verkürzung der festgesetzten Frist um 1 Jahr |