§ 187 NSchG - Übergang von Schulvermögen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Ändert sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Schulträgerschaft, so gehen Grundstücke, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, Schuleinrichtungen und sonstige mit der Schulträgerschaft unmittelbar verbundene Rechte und Verpflichtungen auf den neuen Schulträger über. Die Schulbehörden ersuchen die zuständigen Behörden um Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher und Register. Rechtshandlungen, die aus Anlass eines Wechsels der Schulträgerschaft erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen. Von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren wird Befreiung gewährt.
(2) Führt ein gesetzlicher Wechsel in der Schulträgerschaft nach Absatz 1 dazu, dass eine Schulanlage in das Eigentum verschiedener Schulträger fällt, so haben die beteiligten Schulträger ihre Rechte und Verpflichtungen durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Dabei sind der jetzige Verwendungszweck des betroffenen Schulvermögens, der mittelfristige Bedarf der beteiligten Schulträger und die Aufwendungen des bisherigen Schulträgers zu berücksichtigen. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere die Einsetzung von Schiedsstellen, und die Grundsätze der Auseinandersetzung durch Verordnung näher zu regeln. Im Übrigen gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(3) Im Fall des § 102 Abs. 5 sind Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden.