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§ 37 Nds. SOG - Kontrollmeldung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges zum Zweck der Ausschreibung in einer Datei speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Kraftfahrzeuges darf die Polizei für die Ausschreibung bedeutsame Umstände des Antreffens an die ausschreibende und die sachbearbeitende Dienststelle übermitteln (Kontrollmeldung).

(3) 1Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 3Die Anordnung ist schriftlich zu begründen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. 4Sie kann wiederholt werden.