§ 37 NGefAG - Kontrollmeldung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges zum Zwecke der Ausschreibung in einer Datei speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.
(2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des Kraftfahrzeuges darf die Polizei für die Ausschreibung bedeutsame Umstände des Antreffens an die ausschreibende und die sachbearbeitende Dienststelle übermitteln (Kontrollmeldung).
(3) Die Ausschreibung bedarf der richterlichen Anordnung. § 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann wiederholt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, so ist die Ausschreibung unverzüglich zu beenden.