§ 10 NAbfG - Verbotswidrig lagernde Abfälle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn
- 1.Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,
- 2.keine andere Person auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und
- 3.die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
(2) Gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.