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§ 5 SchOrgVO - Einzugsbereiche

Bibliographie

Titel
Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SchOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Schulträger legen für die Schulen Einzugsbereiche (§ 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NSchG) fest.

(2) Die Einzugsbereiche der Grundschulen sollen das Gebiet des Schulträgers nicht überschreiten.

(3) Die Einzugsbereiche der Förderschulen, die den Schwerpunkt Geistige Entwicklung, Lernen, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung haben, sollen mit den Einzugsbereichen der übrigen Schulen im Primarbereich und Sekundarbereich I so abgestimmt werden, dass die Schülerbeförderung erleichtert wird.

(4) Die Einzugsbereiche von Schulen des Sekundarbereichs I, ausgenommen Förderschulen, sollen mit den zentralörtlichen Verflechtungsbereichen übereinstimmen und innerhalb dieser Bereiche deckungsgleich sein.