§ 1 DVO Nds. AG SGB XII - Pauschalierung von Personal- und Sachkosten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Die Kosten, die der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 16 Nds. AG SGB XII für die Eingliederungshilfe in Kindergärten einschließlich der dort erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt zu tragen hat, werden in den Absätzen 2, 3 und 7 pauschaliert.
(2) Die Personalkosten einer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Bund und Kommunen - tarifgerecht eingruppierten und vergüteten heilpädagogischen Fachkraft je integrative Gruppe werden für jedes wesentlich behinderte oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Kind nach dessen Anteil an der Zahl der behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kinder monatlich pauschal übernommen.
(3) Für alle weiteren Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten werden im Fall der Pauschalierung nach Absatz 2 je betreutem Kind und Monat 373,27 Euro gezahlt.
(4) 1Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. 2Die Pauschale nach Absatz 3 wird bei einer durchgehenden Abwesenheit eines betreuten Kindes von zwei bis weniger als vier Wochen im Monat auf die Hälfte verringert; bei einer durchgehenden Abwesenheit von vier Wochen oder mehr im Monat ist eine Zahlung nach Absatz 3 nicht zu leisten. 3Satz 2 gilt nicht bei einer planmäßigen, vorübergehenden Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe.
(5) Kehrt ein Kind nach Beendigung einer Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe nicht in die Betreuung zurück, so gilt es mit dem Ablauf des letzten Tages vor Beginn der Schließung als ausgeschieden.
(6) Ist eine Integrationsgruppe vor dem 1. Januar 1993 aus einer in einer Kindertagesstätte bestehenden Gruppe gebildet worden und besteht seither eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII), so hat diese Vereinbarung Vorrang vor der Pauschalierungsregelung des Absatzes 2.
(7) Wird ein einzelnes behindertes oder von einer Behinderung bedrohtes Kind im Kindergarten im Rahmen der Einzelintegration betreut, so wird pauschal für alle Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 1.536,72 Euro je Monat im Einzelfall gezahlt.