Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 25.11.2009, Az.: 2 B 174/09

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
25.11.2009
Aktenzeichen
2 B 174/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:1125.2B174.09.0A

Gründe

1

Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthafte Antrag der Antragsteller,

  1. die aufschiebende Wirkung ihrer am 28. Oktober 2009 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009 anzuordnen,

2

hat keinen Erfolg.

3

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller mit ihrer Klage Erfolg haben werden. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009, mit dem sie der aus den Beigeladenen bestehenden Grundstücksgemeinschaft antragsgemäß im Wege eines Bauvorbescheides nach § 74 NBauO eine Ausnahme gemäß §§ 56 Abs. 2, 85 NBauO zur Errichtung eines (baugenehmigungsfreien) Wohngebäudes mit einem Flachdach erteilte, vorläufig außer Vollzug zu setzen.

4

Als Nachbarn des Bauvorhabens der Beigeladenen können sich die Antragsteller mit Erfolg nur dann gegen einen den Bauherrn begünstigenden Bauvorbescheid wenden, wenn sie sich auf die Verletzung einer Norm berufen können, die zumindest auch ihrem Schutz als Nachbarn dient. Eine solche Norm ist hier nicht verletzt.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2009 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Ausnahme von einer örtlichen Bauvorschrift. In diesen Fällen ist Nachbarschutz auf die Fälle beschränkt, in denen eine Ausnahme von nachbarschützenden Vorschriften erteilt wird (vgl. auch § 72 NBauO ). Dies ist bei örtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nicht der Fall.

6

Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO können die Gemeinden u.a. durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebiets besondere Anforderungen an die Neigung von Dächern stellen, um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen. Dies hat die Antragsgegnerin hier mit der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung für den Geltungsbereich der Bebauungspläne F. -L. Nr. 7 " M." und F. -L. Nr. 12 " M. -Nord" vom 2. April 1984 getan. In dessen § 2 werden im Geltungsbereich dieser Satzung geneigte Dachflächen mit einer Neigung zwischen 20 und 25 Grad vorgeschrieben. Ausnahmen können gemäß § 56 Abs. 2 NBauO zugelassen werden, wenn die genannten Zielsetzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Hiermit korrespondiert § 85 Abs. 1 NBauO, wonach Ausnahmen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, zugelassen werden können, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Sowohl für den Erlass einer örtlichen Bauvorschrift als auch für die Gewährung einer Ausnahme hiervon sind allein Belange des Allgemeinwohls und nicht Nachbarbelange maßgebend ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.12.1998 -1 M 5489/98 -). Nur wenn ausnahmsweise aus der Bauvorschrift, ihrer Begründung oder sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde deutlich und ohne Zweifel erkennbar ist, dass es gerade darum ging, den Nachbarn Rechte zu vermitteln, ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme gerechtfertigt. Eine derart eindeutige Auslegung ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht möglich.

7

Aus der örtlichen Bauvorschrift selbst ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen beabsichtigten Nachbarschutz. Auch die Begründung bietet hierfür keinen Anhalt. In ihr tauchen zwar die Worte "Nachbarschaft" und "von Haus zu Haus" auf; diese Begriffe stehen jedoch erkennbar im Zusammenhang mit städtebaulichen bzw. baugestalterischen Überlegungen. Nachdem alte örtliche Bauvorschriften nach dem Inkrafttreten der NBauO ihre Geltung verloren hatten, war es die erklärte Absicht des Normgebers, durch den Erlass einer neuen örtlichen Bauvorschrift zu verhindern, dass auf noch unbebauten Grundstücken in der Nachbarschaft zu den bereits bebauten hiervon abweichend und zwar bei der Wahl beliebiger Dachformen und -neigungen gebaut werden könnte. Demzufolge gehe es um eine gestalterische (sic.) Angleichung der Nachbarschaft, um dadurch optische Beeinträchtigungen von Haus zu Haus auf ein Minimum zu beschränken. An anderer Stelle begründet der Satzungsgeber die Regelung der Dachneigung in § 2 der örtlichen Bauvorschrift damit, dass einerseits eine ruhige Dachlandschaft beibehalten werden solle und andererseits die zahlreichen technischen Unzulänglichkeiten bei Flachdächern durch die Wahl geneigter Dächer behoben werden sollten. Insgesamt handelt es sich also ausschließlich um baugestalterische und städtebauliche Erwägungen und keinesfalls um solche - auch nicht als Nebenzweck -, die den Schutz der Nachbarn beabsichtigten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich an den Streitwertempfehlungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Nds. VBl. 2002, 192), nach denen bei Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses ein Wert zwischen 4.000,00 und 30.000,00 Euro als angemessen angesehen wird. Der Mittelwert, der mangels Besonderheiten auch hier anzusetzen ist, beträgt 17.000,00 Euro. Da es in diesem Verfahren nur um eine vorläufige Regelung geht, erscheint eine Halbierung dieses Wertes angemessen.