§ 139 ZRHO - Einziehung von Gerichtskosten
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Rechtshilfe bei der Einziehung von Gerichtskosten wird von den deutschen Behörden regelmäßig nicht geleistet. Die Zwangsvollstreckung wegen solcher Kosten muss auch dann im Parteiverfahren betrieben werden, wenn sie auf Grund einer gemäß § 138 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung vorgenommen werden soll. Wegen abweichender besonderer Vereinbarungen wird auf den Länderteil Bezug genommen.