Anlage 1 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(zu § 12 Abs. 1)
Schulform | Funktionen | Anrechnungsstunden | ||
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | ||
Berufsbildende Schulen | ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit | |||
- bis zu 35 Klassen | 8 | |||
- 36 bis 80 Klassen | 9 | |||
- 81 bis 99 Klassen | 10 | |||
- 100 oder mehr Klassen 1)2) | 11 | |||
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter und Lehrkraft, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, an einer Schule, die an mindestens zwei Standorten mit jeweils 20 oder mehr Klassen 1)2) geführt wird, insgesamt | 2 | |||
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs | ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit | |||
- bis zu 18 Klassen | 5 | |||
- 19 bis 24 Klassen | 6 | |||
- 25 bis 30 Klassen | 7 | |||
- 31 bis 36 Klassen | 8 | |||
- 37 bis 41 Klassen | 9 | |||
- 42 bis 48 Klassen | 10 | |||
- 49 oder mehr Klassen 1) | 11 | |||
Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt | 5 | |||
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen | ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Konrektorin oder Konrektor, Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor) an einer Schule mit | |||
- bis zu 11 Klassen | 4 | |||
- 12 bis 19 Klassen | 5 | |||
- 20 bis 35 Klassen | 6 | |||
- 36 oder mehr Klassen | 7 | |||
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor, Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor) | 3 | |||
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige in einem Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte oder an einer Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde | 2 | |||
Oberschulen | ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit | |||
- bis zu 18 Klassen | 5 | |||
- 19 bis 25 Klassen | 6 | |||
- 26 bis 32 Klassen | 7 | |||
- 33 oder mehr Klassen | 8 | |||
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Oberschulkonrektorin oder Zweiter Oberschulkonrektor) | 5 | |||
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit | ||||
- bis zu 18 Klassen | 4 | |||
- 19 bis 25 Klassen | 5 | |||
- 26 bis 32 Klassen | 6 | |||
- 33 oder mehr Klassen | 7 | |||
Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II | 5 | |||
je Schule für Fachkonferenzleitung | 6 | |||
Gesamtschulen | ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit | |||
- bis zu 23 Klassen | 8 | |||
- 24 bis 31 Klassen | 9 | |||
- 32 bis 55 Klassen | 10 | |||
- 56 oder mehr Klassen 1) | 11 | |||
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit | ||||
- bis zu 23 Klassen | 8 | |||
- 24 bis 31 Klassen | 9 | |||
- 32 oder mehr Klassen 1) | 10 | |||
Leiterin oder Leiter des Hauptschul-, Realschul- oder Gymnasialzweigs mit jeweils | ||||
- bis zu 11 Klassen | 4 | |||
- 12 bis 19 Klassen | 6 | |||
- 20 oder mehr Klassen 1) | 8 | |||
Leiterin oder Leiter des Primarbereichs mit | ||||
- bis zu 16 Klassen | 6 | |||
- 17 oder mehr Klassen | 8 | |||
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Primarbereichs | 4 | |||
Leiterin oder Leiter | ||||
- des Sekundarbereichs I | 6 | |||
- des Sekundarbereichs II | 5 | |||
Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt | 5 | |||
Stufenleiterin oder Stufenleiter | 4 | |||
Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter | 3 | |||
Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Schule mit | ||||
- bis zu 7 | } | stimmberechtigten Lehrkräften in der Fachbereichskonferenz | 1 | |
- 8 bis 20 | 2 | |||
- 21 oder mehr | 3 |
Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte Schülerhöchstzahl ergibt.
Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen. Ergibt sich in der Summe eine Dezimalstelle, so bleibt diese unberücksichtigt.