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Anlage 1 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu § 12 Abs. 1)

SchulformFunktionenAnrechnungsstunden
123
Berufsbildende Schulenständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 35 Klassen8
- 36 bis 80 Klassen9
- 81 bis 99 Klassen10
- 100 oder mehr Klassen 1)2)11
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter und Lehrkraft, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, an einer Schule, die an mindestens zwei Standorten mit jeweils 20 oder mehr Klassen 1)2) geführt wird, insgesamt 2
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegsständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 18 Klassen5
- 19 bis 24 Klassen6
- 25 bis 30 Klassen7
- 31 bis 36 Klassen8
- 37 bis 41 Klassen9
- 42 bis 48 Klassen10
- 49 oder mehr Klassen 1)11
Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt5
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulenständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Konrektorin oder Konrektor, Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor) an einer Schule mit
- bis zu 11 Klassen4
- 12 bis 19 Klassen5
- 20 bis 35 Klassen6
- 36 oder mehr Klassen7
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor, Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor)3
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige in einem Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte oder an einer Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde2
Oberschulenständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 18 Klassen5
- 19 bis 25 Klassen6
- 26 bis 32 Klassen7
- 33 oder mehr Klassen8
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter
(Zweite Oberschulkonrektorin oder Zweiter Oberschulkonrektor)
5
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit
- bis zu 18 Klassen4
- 19 bis 25 Klassen5
- 26 bis 32 Klassen6
- 33 oder mehr Klassen7
Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II5
je Schule für Fachkonferenzleitung6
Gesamtschulenständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 23 Klassen8
- 24 bis 31 Klassen9
- 32 bis 55 Klassen10
- 56 oder mehr Klassen 1)11
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit
- bis zu 23 Klassen8
- 24 bis 31 Klassen9
- 32 oder mehr Klassen 1)10
Leiterin oder Leiter des Hauptschul-, Realschul- oder Gymnasialzweigs mit jeweils
- bis zu 11 Klassen4
- 12 bis 19 Klassen6
- 20 oder mehr Klassen 1)8
Leiterin oder Leiter des Primarbereichs mit
- bis zu 16 Klassen6
- 17 oder mehr Klassen8
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Primarbereichs4
Leiterin oder Leiter
- des Sekundarbereichs I6
- des Sekundarbereichs II5
Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt5
Stufenleiterin oder Stufenleiter4
Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter3
Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Schule mit
- bis zu 7}stimmberechtigten Lehrkräften in der Fachbereichskonferenz1
- 8 bis 202
- 21 oder mehr3

Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte Schülerhöchstzahl ergibt.

Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen. Ergibt sich in der Summe eine Dezimalstelle, so bleibt diese unberücksichtigt.