Amtsgericht Verden
Beschl. v. 27.07.2010, Az.: 5 III 18/10

Bibliographie

Gericht
AG Verden
Datum
27.07.2010
Aktenzeichen
5 III 18/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 15.11.2010 - AZ: 17 W 40/10
BGH - 17.08.2011 - AZ: XII ZB 656/10

Tenor:

1. Der Standesbeamte des Standesamts ... wird angewiesen, den Familiennamen der Beteiligten mit W ...  -  S ...,  g e b o r e n e  W ... zu führen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Zweifelsvorlage ist zulässig und führt in der Sache zur Tenorierung wie erfolgt.

Der Geburtsname der Beteiligten ist „W...“, ihr voller Familienname lautet W... - S..., geborene W....

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren wurde die Beteiligte von Herrn ... W... als Kind angenommen (Volljährigenadoption ohne die Wirkungen einer Minderjährigenadoption).

Sie erhielt damit gemäß § 1757 Abs. 1 BGB als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, mithin „W...“.

Hier führt die Beteiligte seit 1979 ihren früheren Geburtsnamen „H...“ als Begleitnamen, in dem sie ihrem Geburtsnamen den mit Eheschließung am 08.09.1971 bestimmten Ehenamen - „S...“ - voranstellte, § 1355 Abs. 4 S. 1 BGB.

Der Geburtsname des Angenommenen ist hier also nicht Ehename geworden; die Beteiligte hatte ihren Geburtsnamen lediglich als Begleitnamen dem Ehenamen beigefügt.

Damit besteht kein Wahlrecht, den Geburtsnamen nach einer Adoption weiterzuführen, etwa wie in dem Fall, dass der Geburtsname des Angenommenen Ehename wurde, § 1757 Abs. 2 BGB. Nur in dem Fall ist auch der Familienname des Ehegatten des Angenommenen betroffen, infolge dessen mit dessen Zustimmung der Ehename weitergeführt werden darf, trotzdem er nicht mehr Geburtsname des Angenommenen ist.

So liegt es hier nicht.

Vielmehr ändert sich der Begleitname durch die Adoption automatisch in den durch die Annahme geänderten Geburtsnamen, hiermit von „H...“ in „W...“ (vgl. Palandt/Diederichsen, 69. A. § 1757 Rn 6; Maurer in: MüKo, § 1757 Rn 6; KG Berlin, StAZ 1988 S. 170).

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 2 Nr. 1, 18, 127 Abs. 2 KostO; 51 PStG; 81 FamFG.