§ 43a NKWG - Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
1Wird eine Samtgemeinde zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet oder umgebildet, so findet die Wahl zum neuen Samtgemeinderat am Tag der allgemeinen Neuwahlen statt. 2Es gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist.