Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 19.05.2010, Az.: 1 A 259/09

Erfordernis einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit bei Jagdscheininhabern; Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
19.05.2010
Aktenzeichen
1 A 259/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 17565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2010:0519.1A259.09.0A

Verfahrensgegenstand

Waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung bei Jagdscheininhabern

Amtlicher Leitsatz

Die waffenrechtliche Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit ist grundsätzlich auch bei Jagdscheininhabern erforderlich. Sie kann im Abstand von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn dann ein Überprüfungskonzept der Waffenbehörde zugrunde liegt. Die Gebühr für die Verlängerung eines Jagdscheins ist nicht auf die Gebühr für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung anrechenbar.

Tatbestand:

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Aus dem Entscheidungstext

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Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung.

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Der Kläger ist Jäger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in die mehrere Waffen eingetragen sind. Ihm wurde seit vielen Jahren regelmäßig der Jagdschein verlängert.

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Im November 2004 überprüfte der Beklagte den Kläger erstmals nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Im Januar 2007 erfolgte eine erneute Regelüberprüfung des Klägers, indem der Beklagte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Erziehungsregister sowie eine Äußerung der Polizei einholte. Gründe, die gegen die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sprachen, wurden in beiden Fällen nicht festgestellt.

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Mit Bescheid vom 13.04.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung habe ergeben, dass weiterhin keine Gründe vorlägen, die gegen seine persönliche Zuverlässigkeit und Eignung sprächen. Zugleich setzte er für die Durchführung der Überprüfung Gebühren in Höhe von 25,56 Euro fest. Zur Begründung gab er an, die Festsetzung erfolge nach Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV).

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Dagegen hat der Kläger am 8.5.2007 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass seine Überprüfung nicht erforderlich gewesen sei, weil erst im November 2004 eine Überprüfung durch Einholung derselben Informationen stattgefunden habe und deshalb die in § 4 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)

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genannte 3-Jahres-Frist nicht eingehalten worden sei. Anlass für eine frühzeitige Überprüfung habe nicht bestanden. Darüber hinaus sei ihm regelmäßig sein Jagdschein verlängert worden. Für die Ausstellung eines Jagdscheins sei eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich. Er habe im April 2006 einen Jahresjagdschein beantragt, so dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, eine Zuverlässigkeitsprüfung vorzunehmen. Es läge dann allerdings keine Veranlassung vor, ein Jahr später eine erneute Überprüfung, diesmal nach Waffenrecht vorzunehmen. Für die Erteilung eines Jagdscheines sei eine Gebühr zu zahlen, die den Prüfungsaufwand der Behörde für eine Zuverlässigkeitsprüfung beinhalte. Eine doppelte Anrechnung für denselben Prüfungsaufwand verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 13.04.2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 1.9.2009 grundsätzlich entschieden habe, dass Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV eine Gebühr für die veranlasste Regelüberprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten hätten. Außerdem unterlägen auch Inhaber von Jagdscheinen der Überprüfung nach dem Waffengesetz. Im Übrigen verfahre der Beklagte entsprechend der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG), nach denen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nur dann einzuholen sei, wenn erstmalig ein Jagdschein beantragt werde, es sei denn, dass dieses innerhalb von drei Monaten nach einer in Niedersachsen bestandenen Jägerprüfung geschehe, der Jagdschein, dessen Verlängerung beantragt werde, von einer anderen Jagdbehörde ausgestellt worden sei oder die Gültigkeit des zuletzt ausgestellten Jagdscheins vor mehr als zwei Jahren geendet habe. Nach den Ausführungsbestimmungen sei von der Einholung einer unbeschränkten Auskunft u.a. dann regelmäßig abzusehen, wenn bereits für dieselbe Person aus anderen Gründen der Behörde eine unbeschränkte Auskunft vorliege, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sei oder ein gültiger Waffenschein vorgelegt werde. Daher sei in dem konkreten Fall tatsächlich auch keinerlei Überprüfung durch die Jagdbehörde vor der Verlängerung des Jagdscheins erfolgt.

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Derzeit findet eine erneute Regelüberprüfung des Klägers statt, die noch nicht abgeschlossen ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Der Bescheid über die Erhebung der Verwaltungsgebühr für die Regelüberprüfung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Rechtsgrundlage für die Gebühr ist § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu der genannten Verordnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.09.2009 (6 C 30.08 -; [...]) grundsätzlich entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr von 25,56 Euro für die nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführte Regelüberprüfung von dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu entrichten ist. Damit ist der Rechtsstreit, ob es sich bei der Regelüberprüfung um eine gebührenpflichtige Amtshandlung handelt, grundsätzlich entschieden worden. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung im Grundsatz abzuweichen.

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Eine Gebühr darf allerdings nur dann erhoben werden, wenn die Amtshandlung auch erforderlich war (vgl. BVerwG, Beschluss v. 16.04.2008 - 6 C 30/07 -, [...], Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Klägers war die Regelüberprüfung nach dem Waffenrecht in seinem Fall erforderlich.

17

1.

Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Regelüberprüfung des Klägers im November 2004 und im Januar 2007 nicht exakt drei Jahre lagen. Nach § 4 Abs. 3 WaffG erfolgt die Regelüberprüfung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren. Aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine Überprüfung spätestens alle drei Jahre beabsichtigt hat (vgl. BT-Drs. 14/77558, S. 53). Die tatsächliche Regelüberprüfung nach gut zwei Jahren ist von der Norm gedeckt. Das Waffengesetz enthält keine Einschränkung, dass eine Überprüfung vor Ablauf von drei Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit durchgeführt werden darf. Ein Verstoß gegen den VerhältnismäßigkeitsgrundSatz 1iegt nicht vor, weil die Verwaltungspraxis des Beklagten nicht willkürlich ist, sondern einem Konzept folgt, das eine gewisse Schwankungsbreite hinsichtlich des Überprüfungs-rhythmus rechtfertigt. Der Vertreter des Beklagten hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, welche Überlegungen nach der Neuregelung des Waffenrechts im Jahr 2003 zu dessen Umsetzung angestellt wurden. So solle die Regelüberprüfung in einem 3-Jahres-Rhythmus erfolgen. Angesichts der ca. 3.800 Fälle, die der Regelüberprüfung unterlägen, habe man aus Kapazitätsgründen entschieden, die Anzahl der Fälle auf drei Jahre zu verteilen, also etwas mehr als 1.250 Überprüfungen im Jahr vorzunehmen. Mehr sei wegen der Personalausstattung und aus organisatorischen Gründen nicht möglich, wobei zu bedenken sei, dass vom Einholen der ersten Auskünfte bis zum Abschluss der Überprüfung ca. 6 - 8 Wochen vergingen. Eine monatsgenaue Einhaltung eines 3-Jahres-Rhythmus sei aufgrund dieser organisatorischen Bedingungen nicht immer zu realisieren. Entsprechend diesen Überlegungen sei die erste Regelüberprüfung nach der Gesetzesänderung bei dem Kläger im Jahr 2004, dann wieder im Jahr 2007 und nun erneut im Jahr 2010 erfolgt bzw. erfolge gerade. Da § 4 Abs. 3 WaffG gerade keinen starren Zeitraum für die Regelüberprüfung vorschreibt, steht den Waffenbehörden ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das vom Beklagten dargelegte Konzept ist durch sachliche, organisatorische und personalwirtschaftliche Gründe getragen. Es bewegt sich damit im Rahmen der Organisationsgewalt des Beklagten und bedingt eine gewisse Schwankung bei der Regelüberprüfung, die deshalb nicht zu beanstanden ist. Sachfremde Erwägungen kann das Gericht nicht erkennen. Im Fall des Klägers folgte bzw. folgt die Regelüberprüfung diesem Konzept.

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2.

Auch dass der Kläger Inhaber eines Jagdscheins ist, der regelmäßig von dem Beklagten verlängert wurde, macht die Regelüberprüfung nicht entbehrlich. Mit dem Verhältnis Waffen- und Bundesjagdgesetz hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 03.09.2008 (5 A 991/08, [...], Rn. 23 ff.) auseinandergesetzt. Er führt Folgendes aus:

"Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Anwendung des Waffengesetzes grundsätzlich auch nicht durch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) als einem spezielleren Gesetz ausgeschlossen. Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechtsbereiche anzusehen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 1 C 31.92 -BVerwGE 97, 245 [252]). Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). In Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 enthält es Regelungen über besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen, in § 13 etwa die Regelung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger. Damit ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz. Für die hier streitgegenständliche Regelüberprüfung enthielt das Waffengesetz, und nicht etwa eine spezielle Regelung des Bundesjagdgesetzes, eine Privilegierung von Jagdscheininhabern: Nach der Rechtslage gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 WaffG 1976 bestand die Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Nach Satz 2 der Vorschrift galt dies jedoch nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) ist durch Artikel 15 Nr. 1a dem § 17 Abs. 1 BJagdG ein Satz 2 angefügt worden, wonach bei dem Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 (BJagdG) erteilt werden darf. Daraus folgt, dass die Erteilung eines Jagdscheins nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden erfolgen darf. Diese Regelung war zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der Ordnungsbereiche Jagd- und Waffenrecht im Hinblick auf die in § 13 WaffG für Jäger enthaltenen Erleichterungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erforderlich (vgl. dazu BT-Drucks. 14/7758, Seite 128 zu Nr. 9 (Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 - neu - WaffG). Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das WaffRNeuRegG hat der Gesetzgeber eine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG um einen Satz 2 des Inhalts "Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse" zu ergänzen (vgl. BT-Drucks. 14/7758, Seite 104) ist die Bundesregierung nicht gefolgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen (BT-Drucks. 14/7758, Seite 128 zu Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden auf eine "periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbesondere da diese Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG auf wesentlich mehr Erkenntnisquellen gestützt wird (vgl. § 5 Abs. 5 WaffG)". Dem weiteren Vorschlag des Bundesrates zu Artikel 14 Nr. 1 WaffRNeuRegG - Änderung des § 17 Abs. 1 BJagdG -, Nr. 1 Buchstabe a dieses Artikels so zu fassen, dass dem Satz "Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden", der Satz angefügt wird: "Im Übrigen gilt § 4 Abs. 3 Halbsatz 1 des Waffengesetzes entsprechend", ist die Bundesregierung ebenfalls nicht gefolgt. Der Begründung des Bundesrates, es bedürfe dieser Verweisung, weil infolge der vorgesehenen Änderung die zuständige Jagdbehörde bei der Jagdscheinerteilung die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG zu prüfen habe, jedoch offen bleibe, wann insoweit eine solche Prüfung erneut stattzufinden habe, hat die Bundesregierung entgegen gehalten, dass eine derartige Ergänzung entbehrlich sei, da durch die Regelung des Artikels 14 Nr. 1 - § 17 Abs. 1 Satz 3 - neu - BJagdG die (Neu-) Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden nur in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung im Sinne des Waffenrechts vorlägen.

Da der durch Art. 15 WaffRNeuRegG neu eingefügte § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Vorschriften des §§ 5 und 6 WaffG insgesamt in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich einbezieht, ergibt sich eine Angleichung des inhaltlichen Maßstabes der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung einer Person bei der Erteilung eines Jagdscheins an die waffenrechtlichen Anforderungen, die die Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob den Jagdbehörden bei dieser Prüfung dieselben Erkenntnisquellen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit und der mangelnden Eignung zur Verfügung stehen wie den Waffenbehörden, insbesondere nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 4 WaffG in Verbindung mit § 4 AWaffV (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Loseblattsammlung, 49. Lieferung, Stand: 1. April 2008, Erläuterung Ziffer 5.2 zum § 15 BJagdG). Jedenfalls entspricht es - wie den Gesetzesmotiven zu entnehmen ist -dem Willen des Gesetzgebers, dass der § 4 Abs. 3 WaffG auch bei Inhabern von Jagdscheinen gilt und diese Personen grundsätzlich der turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterliegen. Das Nebeneinander dieser Regelungen ist ordnungsrechtlich auch sinnvoll, denn die Regelüberprüfung durch die Waffenbehörde hat s p ä t e s t e n s nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen, was eine Überprüfung in kürzeren - unterhalb der Geltungsdauer eines Jagdscheins verbleibenden Abständen durchaus zulässt."

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Das Gericht macht sich diese nachvollziehbare und überzeugende Argumentation zueigen. Die Regelüberprüfung ist deshalb nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für Jagdscheininhaber grundsätzlich erforderlich. Da der Kläger im Rahmen der Verlängerungen seines Jagdscheines, hier maßgeblich seine Verlängerungsanträge vom 30.03.2005 und 04.04.2006, tatsächlich nicht durch Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister auf seine Zuverlässigkeit überprüft wurde, war die waffenrechtliche Regelüberprüfung des Klägers durch die umfassende Anforderung von Auskünften erforderlich. Ob die Verlängerung des Jagdscheines wegen der nicht durchgeführten umfassenden Zuverlässigkeitsprüfung eventuell unter Verstoß gegen § 17 BJagdG erfolgte oder die Praxis des Beklagten durch Nr. 22.1.3 der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG) gedeckt war, ist deshalb für die waffenrechtliche Überprüfung unerheblich. Die Ansicht des Klägers hätte nämlich zur Folge, dass bei einer unterlassenen umfassenden Zuverlässigkeitsprüfung bei Entscheidungen über einen Jagdschein auch eine Regelüberprüfung nach Waffenrecht nicht erfolgen dürfte, also keinerlei Zuverlässigkeitsprüfung mehr erfolgen würde. Dieses Ergebnis widerspräche dem erklärten Willen des Gesetzgebers, auch Jagdscheininhaber regelmäßig zu überprüfen.

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Die danach erforderliche Regelüberprüfung des Klägers im Januar 2007 war auch gebührenpflichtig. Die Gebührenerhebung ist nicht durch die Zahlung der Gebühr für die Verlängerung des Jagdscheines wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip rechtswidrig. Es handelt sich, wie oben ausgeführt, um zwei eigenständige, neben einander stehende Verwaltungsverfahren, für die nach zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen Gebühren erhoben werden, nämlich einmal nach § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu der genannten Verordnung und zum anderen nach § 1 AllGO i.V.m. Nr. 100.1.4.1.2.1 bzw. 100.1.4.1.2.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung. Da es sich bei den Gebührenbestimmungen in einem Fall um Bundes- und im anderen um Landesrecht handelt und sie keine ausdrücklichen Anrechnungsmöglichkeiten vorsehen, ist eine Vermischung unzulässig. Beide Gebührenerhebungen sind getrennt zu beurteilen. Wenn der Kläger der Auffassung ist, dass die Gebühr für die Verlängerung seines Jagdscheines zu hoch sei, weil eine umfassende Prüfung tatsächlich nicht erfolge, muss er diese Gebühr angreifen. Dies hat er in der Vergangenheit nicht getan. Da der Verwaltungsaufwand des Beklagten tatsächlich im waffenrechtlichen Überprüfungsverfahren angefallen ist, hat er auch in diesem Verfahren zu Recht die Gebühr von 25,56 Euro erhoben.