Abschnitt 1 LBKosÜRdErl - Regelungsumfang
Bibliographie
- Titel
- Grundsätze der Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetiküberwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- LBKosÜRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
Dieser RdErl. beinhaltet Regelungen und Hinweise zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Wein (ausgenommen Weinanbau), Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln inklusive der entsprechenden Berichtspflichten. Die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung, wie sie in Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2017/6251) beschrieben ist, ist nicht Gegenstand dieses RdErl. Er richtet sich an die zuständigen Behörden gemäß der ZustVO-SOG, dies sind die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden und das LAVES. Zur Unterstützung einer landesweit einheitlichen Durchführung stehen den zuständigen Behörden u. a. folgende landesweite Systeme - ein Qualitätsmanagement (QM)-System sowie ein IT-System - zur Verfügung:
Aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 5 Abs. 1 der AVV RÜb besteht landesweit das "Einheitliche Qualitätsmanagementsystem in niedersächsischen Organisationen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes (EQUINO)" auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001. Es enthält Begriffsbestimmungen in Ergänzung der rechtlichen Regelungen sowie Dokumente zur Beschreibung einer einheitlichen Vorgehensweise in der Überwachung im gesundheitlichen Verbraucherschutz. Die Nutzung dieser Dokumente dient der Sicherstellung eines einheitlich hohen Niveaus in der Überwachung.
Für die informationstechnische Unterstützung der Aufgabenerledigung im gesundheitlichen Verbraucherschutz steht das Gemeinsame Verbraucherschutzinformationssystem Niedersachsen (GeViN) den zuständigen Behörden zentral zur Verfügung. Es unterstützt die Steuerung der Aufgabenerledigung sowie die Erfüllung der Dokumentationspflichten. Zur Sicherstellung einer vollständigen Übersicht über die zu überwachenden Betriebe sowie einer einheitlichen Berichterstattung enthält dieser RdErl. Vorgaben zur Nutzung.
Die Festlegung strategischer und operativer Ziele erfolgt mit dem mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) nach den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625. Aus diesen, aus politischen Vorgaben oder aufgrund erkannter fachlicher Notwendigkeiten wird das Arbeitsprogramm des Landes Niedersachsen erstellt.
Dieses wird mindestens jährlich aktualisiert. Zur Festlegung der operativen fachlichen Ziele im Bereich der Lebensmittelüberwachung werden jährlich Sollzahlen vorgegeben. Durch Auswertung der Daten in der Landesstatistik werden jährlich Berichte über die Zielerreichung erstellt und erforderliche Maßnahmen ergriffen (siehe hierzu Nummer 5).
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1; Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L126 S. 73), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. 10. 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/625 -.