Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 1 8.VwGebRG - Neugliederung der Landkreise (1)

Bibliographie

Titel
Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform
Redaktionelle Abkürzung
8.VwGebRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300110000000

1. Abschnitt
Neugliederung

§ 1

(1) Die Landkreise Aurich (Ostfriesland) und Norden werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Aurich gebildet aus

  1. a)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Aurich (Ostfriesland),
  2. b)
    den Gemeinden und dem gemeindefreien Gebiet Nordseeinsel Memmert des bisherigen Landkreises Norden.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Aurich.

§ 2

(1) Die Landkreise Friesland und Wittmund werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Friesland gebildet aus

  1. a)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Wittmund,
  2. b)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Friesland mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Buchst. b genannten Gemeinden.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Wittmund.

§ 3

(1) Die Landkreise Aschendorf-Hümmling, Lingen und Meppen werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Emsland gebildet aus

  1. a)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Aschendorf-Hümmling
  2. b)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Meppen,
  3. c)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Lingen mit Ausnahme der in § 4 genannten Gemeinde.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Meppen.

(4) Der Landkreis Emsland unterhält in der Stadt Papenburg eine Außenstelle der Kreisverwaltung.

§ 4

In den Landkreis Grafschaft Bentheim wird die Gemeinde Wietmarschen des bisherigen Landkreises Lingen eingegliedert.

§ 5

(1) Der Landkreis Ammerland wird aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Ammerland gebildet aus

  1. a)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Ammerland,
  2. b)
    den Gemeinden Bockhorn, Varel und Zetel des bisherigen Landkreises Friesland.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Westerstede.

§ 6

In den Landkreisen Oldenburg (Oldenburg) werden die Gemeinden Beckeln, Conrade, Dünsen, Groß Ippener, Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett des bisherigen Landkreises Grafschaft Hoya eingegliedert.

§ 7

(1) Die Landkreise Land Hadeln und Wesermünde werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Cuxhaven gebildet aus

  1. a)
    der bisherigen kreisfreien Stadt Cuxhaven,
  2. b)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Land Hadeln,
  3. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Wesermünde.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Cuxhaven.

§ 8

(1) Die Landkreise Bremervörde und Rotenburg (Wümme) werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Rotenburg (Wümme) gebildet aus

  1. a)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Bremervörde,
  2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Rotenburg (Wümme).

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Rotenburg (Wümme).

§ 9

(1) Die Landkreise Fallingbostel und Soltau werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis (Soltau-Fallingbostel) gebildet aus

  1. a)
    den Gemeinden und dem gemeindefreien Bezirk Osterheide des bisherigen Landkreises Fallingbostel,
  2. b)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Soltau.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Fallingbostel.

§ 10

(1) Die Landkreise Grafschaft Diepholz und Grafschaft Hoya werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Diepholz gebildet aus

  1. a)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Grafschaft Diepholz,
  2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Grafschaft Hoya mit Ausnahme der in §§ 6 und 11 genannten Gemeinden.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Diepholz.

(4) Der Landkreis Diepholz unterhält in der Stadt Syke eine Außenstelle der Kreisverwaltung.

§ 11

In den Landkreis Nienburg (Weser) werden die Gemeinden Bücken, Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel, Hilgermissen, Hoya, Hoyerhagen, Schweringen und Warpe des bisherigen Landkreises Grafschaft Hoya eingegliedert.

§ 12

(1) Die Landkreise Grafschaft Schaumburg und Schaumburg-Lippe werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Schaumburg gebildet aus

  1. a)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Grafschaft Schaumburg mit Ausnahme der in § 13 genannten Gemeinde,
  2. b)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Schaumburg-Lippe.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Stadthagen.

§ 13

In den Landkreis Hameln-Pyrmont wird die Gemeinde Hessisch Oldendorf des bisherigen Landkreises Grafschaft Schaumburg eingegliedert.

§ 14

(1) Die Landkreise Alfeld (Leine) und Hildesheim werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Hildesheim gebildet aus

  1. a)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Hildesheim,
  2. b)
    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Alfeld (Leine) mit Ausnahme der in § 15 genannten Gemeinden.

(3) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Hildesheim.

§ 15

In den Landkreis Holzminden werden die Gemeinden Coppengrave, Duingen, Hoyershausen, Marienhagen und Weenzen des bisherigen Landkreises Alfeld (Leine) eingegliedert.

§ 16

(1) Der Landkreis Gandersheim wird aufgelöst.

(2) In den Landkreis Goslar werden die Gemeinden Hahausen, Langelsheim, Lutter am Barenberge, Seesen und Wallmoden sowie die gemeindefreien Gebiete Gittelde, Hahausen, Langelsheim, Riechenberger Klosterforsten, Seesen I, Seesen II und Wolfshagen des bisherigen Landkreises Gandersheim eingegliedert.

(3) In den Landkreis Northeim werden die Gemeinden Bad Gandersheim und Kreiensen des bisherigen Landkreises Gandersheim und die Gemeinde Kalefeld des Landkreises Osterode am Harz eingegliedert.

2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 17

Unbeschadet der Auseinandersetzung mit den übrigen beteiligten Landkreisen sind Rechtsnachfolger

  1. 1.
    der bisherigen Landkreise Aurich (Ostfriesland) und Norden der neue Landkreis Aurich,
  2. 2.
    der bisherigen Landkreise Friesland und Wittmund der neue Landkreis Friesland,
  3. 3.
    der bisherigen Landkreise Aschendorf-Hümmling, Lingen und Meppen der neue Landkreis Emsland,
  4. 4.
    des bisherigen Landkreises Ammerland der neue Landkreis Ammerland,
  5. 5.
    der bisherigen Landkreise Land Hadeln und Wesermünde der neue Landkreis Cuxhaven,
  6. 6.
    der bisherigen Landkreise Bremervörde und Rotenburg (Wümme) der neue Landkreis Rotenburg (Wümme),
  7. 7.
    der bisherigen Landkreise Fallingbostel und Soltau der neue Landkreis Soltau-Fallingbostel,
  8. 8.
    der bisherigen Landkreise Grafschaft Diepholz und Grafschaft Hova der neue Landkreis Diepholz,
  9. 9.
    der bisherigen Landkreise Grafschaft Schaumburg und Schaumburg-Lippe der neue Landkreis Schaumburg,
  10. 10.
    der bisherigen Landkreise Alfeld (Leine) und Hildesheim der neue Landkreis Hildesheim,
  11. 11.
    des bisherigen Landkreises Gandersheim der Landkreis Northeim.

§ 18

(1) Vereinbarungen über Auseinandersetzungen aus Anlaß dieses Gesetzes sind innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten zu treffen.

(2) Über den Ausgleich von finanziellen Auswirkungen der Eingliederung der Stadt Cuxhaven in den neuen Landkreis Cuxhaven ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vereinbarung zu treffen; § 19 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung gelten entsprechend.

§ 19

(1) In Gemeinden und gemeindefreien Gebieten, die

  1. a)
    in einen anderen Landkreis eingegliedert werden oder
  2. b)
    mit anderen Gemeinden einen neuen Landkreis bilden

gilt das bisherige Kreisrecht für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, soweit es nicht vorher aufgehoben wird. Nach Ablauf dieser Frist tritt im Falle des Satzes 1 Buchst. a das Kreisrecht des aufnehmenden Landkreises und im Falle des Satzes 1 Buchst. b das Kreisrecht desjenigen bisherigen Landkreises, dessen an der Neubildung beteiligte Gemeinden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den größten Anteil an der Einwohnerzahl des neuen Landkreises haben, in dem gesamten neuen Landkreis in Kraft; § 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Stadt Cuxhaven bezüglich des Rechts, das auf der bisherigen Rechtsstellung als kreisfreier Stadt beruht.

(3) Das Außerkrafttreten und die Erweiterung des Geltungsbereichs bisherigen Kreisrechts nach Absatz 1 sind nach den für die Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen geltenden Vorschriften bekanntzumachen.

(4) Orts- und Kreisrecht mit beschränktem örtlichen Geltungsbereich gilt fort bis es aufgehoben oder geändert wird.

(5) Soweit die Hauptsatzung des Landkreises Osterode am Harz abweichend von § 62 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung bestimmt, daß der allgemeine Vertreter des Oberkreisdirektors als Kreisdirektor in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen ist, verbleibt es bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses des Stelleninhabers bei der durch die Hauptsatzung getroffenen Regelung.

(6) Landkreise, die nach diesem Gesetz eine Außenstelle unterhalten, können nach Maßgabe der Hauptsatzung über die Regelungen des § 62 der Niedersächsischen Landkreisordnung hinaus einen weiteren leitenden Beamten in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Im übrigen gilt § 62 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Landkreisordnung entsprechend.

§ 20

Unbeschadet ihres Rechts, eine Haushaltssatzung für den neuen Landkreis zu erlassen, führen die neuen Landkreise die Haushaltswirtschaft der aufgelösten Landkreise, für die sie Rechtsnachfolger sind, auf der Grundlage der von den bisherigen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Haushaltsjahres weiter. Sie können diese Haushaltssatzungen durch Nachtragssatzungen ändern.

§ 21

Für Verordnungen der Gemeinden und Landkreise, deren Geltungsbereich von den Gebietsänderungen dieses Gesetzes betroffen wird, findet § 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:

vgl. jedoch Urt. des StGH vom 14.02.1979, 111