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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 JVBAEAV - Aufwandsentschädigung, sonstige Geldzuwendungen nach § 20 NBesG

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung nach § 20 NBesG für Justizvollzugsbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
JVBAEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1.1 Bedienstete, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Gefangene Sicherungsverwahrte, Arrestantinnen oder Arrestanten bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 NJVollzG, § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG § 15 Abs. 1 NJAVollzG beaufsichtigen oder begleiten und denen dabei finanzielle Aufwendungen entstehen, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden, soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann.

1.2 Eine Aufwandsentschädigung wird gezahlt: für Fahrtkosten analog der Anwendung des BRKG, für nachgewiesene Eintrittsgelder für den Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, sofern dieser der oder dem Gefangenen oder Sicherungsverwahrten oder der Arrestantin oder dem Arrestanten von der Vollzugsbehörde ausdrücklich empfohlen worden ist, für nachgewiesene Verpflegungsauslagen im notwendigen und angemessenen Umfang im Rahmen der Beaufsichtigung oder Begleitung (Nr. 1.1) bis maximal 12 Euro am Tag.

Außer Kraft am 30. Juni 2024 durch Nummer 3 Satz 1 der AV vom 15. Mai 2020 (Nds. Rpfl. S. 187)