§ 34 NHG - Lehrbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Das Präsidium kann auf Antrag der Fakultät befristete Lehraufträge erteilen. Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.
(2) Lehraufträge werden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wahrgenommen. Die §§ 61, 68, 78, 86 und 96 NBG und die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten gelten entsprechend.
(3) Mitglieder der Hochschule können mit Ausnahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten.