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§ 6 StiftVO-UGÖ - Beihilfen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (StiftVO-UGÖ)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-UGÖ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Das Land erbringt namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen nach § 87c NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen für die Stiftung mit Ausnahme der im Bereich Humanmedizin beschäftigten Personen.

(2) Für die im Bereich Humanmedizin beschäftigten Personen erbringt die Stiftung die Beihilfeleistungen.