§ 6 StiftVO-UGÖ - Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (StiftVO-UGÖ)
- Amtliche Abkürzung
- StiftVO-UGÖ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Das Land erbringt namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen nach § 87c NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen für die Stiftung mit Ausnahme der im Bereich Humanmedizin beschäftigten Personen.
(2) Für die im Bereich Humanmedizin beschäftigten Personen erbringt die Stiftung die Beihilfeleistungen.