Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 19.01.2010, Az.: AGH 14/09 (II 10)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls u.a. bedingt durch in der Vollstreckung befindliche Steuerrückstände

Bibliographie

Gericht
AGH Niedersachsen
Datum
19.01.2010
Aktenzeichen
AGH 14/09 (II 10)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 34016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 12.07.2010 - AZ: AnwZ (B) 19/10

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
...
hat der 2. Senat des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
durch
den Rechtsanwalt V. als Vorsitzenden,
die Rechtsanwältin T. und den Rechtsanwalt A. als anwaltliche Beisitzer sowie
den Richter am Oberlandesgericht H. und
die Richterin am Oberlandesgericht V. als richterliche Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung vom 23. November 2009
am 19. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am XX.XX.1951 geborene Antragsteller ist seit dem 24. September 1982 bei dem Amtsgericht sowie bei dem Landgericht H. als Rechtsanwalt zugelassen.

2

Mit Bescheid vom 27. März 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

3

Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten sei, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne und außerstande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Seit Juli 2006 finde eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts statt, da immer wieder Vollstreckungsaufträge gegen ihn ergangen seien. Für den Vermögensverfall hätten zwischenzeitlich auch zwei Haftbefehle auf Antrag der Sparkasse S. - ... - und auf Antrag der A-Bank AG H. gesprochen. Diese Haftbefehle seien inzwischen gelöscht worden. Mehrere weitere Vollstreckungsaufträge seien inzwischen erledigt. Dennoch sprächen nachfolgende aufgeführte Vollstreckungsaufträge für einen Vermögensverfall:

4

1.

1. Vollstreckungsauftrag 7 DR II 57/09, Gläubigerin: A-Bank, Schuldtitel: Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S. vom 1. Februar 1996 (UR -Nr.: 29/96), Forderung: 20.036,10 EUR (zum 4. März 2009).

5

2.

Im Mai 2007 sei durch das Amtsgericht H., Vollstreckungsgericht, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Mai 2007 (Az: 701 M 1575/07) auf Antrag der A-Bank AG, Filiale H., aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde (UR-Nr.: 29/1996) des Notars S. vom 1. Februar 1996, und zwar wegen einer Teilhauptforderung in Höhe von 30.000,00 EUR zuzüglich Kosten ergangen. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei inzwischen erledigt. Die A-Bank AG habe beim Amtsgericht H. am 29. Oktober 2008 zum Aktenzeichen 781 M 11260/08 einen Haftbefehl gegen den Rechtsanwalt erwirkt, da dieser im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 8. Oktober 2008 nicht erschienen war. Dieser Haftbefehl habe am 1. Dezember 2008 gelöscht werden können. Dennoch habe der Rechtsanwalt nicht konkret dargelegt, wie hoch die tatsächliche Forderung sei. Hierzu sei er mehrfach aufgefordert worden. Der Rechtsanwalt habe lediglich mitgeteilt, dass es zu einer angespannten Liquidität aus Sonderereignissen im Zusammenhang mit privaten Immobilienfinanzierungen der Familie gekommen sei. Fremde Gelder seien nicht in Gefahr, weil der Rechtsanwalt bereits seit Jahren aus Prinzip weder Anderkonten führe noch Fremdgeldzahlungen entgegennehme. Die Ansprüche der A-Bank beträfen ein und dieselbe Immobilienfinanzierung der Ehefrau des Rechtsanwalts, auf welche die A-Bank AG innerhalb der vergangenen Monate auf unterschiedlichen Wegen - u.a. der Einlösung einer Kapitalversicherung - unstreitig 30.000,- 00 EUR erhalten habe. Dies entspreche etwa dem fünffachen normaler Zins- und Tilgungsleistung eines Jahres. Eine Einigung mit der A-Bank sei möglich und werde aller Voraussicht nach im Dezember 2008 erreicht werden.

6

Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 1. Dezember 2008 (Az: 743 K 473/08) sei auf Antrag der A-Bank AG I. die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von K.-B. Bl. 3767 unter lfd. Nr. 1, 136/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung K.-B., Flur 18, Flurstück 1/3, Hof- und Gebäudefläche, C-Straße 53, Größe: 260 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss Mitte (Nr. 1 des Aufteilungsplanes) eingetragenen Grundbesitzes angeordnet worden. Der Gläubigerin stünden gegen den Rechtsanwalt persönliche und zukünftige dingliche Ansprüche aus der im Grundbuch noch einzutragenden Sicherungshypothek zu, und zwar 48.840,16 EUR übertragene Forderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2008. Der Rechtsanwalt habe in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2008 hierzu mitgeteilt, dass die neuerliche Aktion der A-Bank deren auch in der Vergangenheit verfolgte Forderung gegen seine Frau und ihn beträfe. Die Bank habe zunächst durch zeitlich "unpassend getimte" Vollstreckung eine anderweitige Finanzierung des nach Zuschlag zu leistenden Betrags vereitelt und vollstrecke nun wegen der Folgen dieses Handelns. Es betreffe keine neue, sondern ein und dieselbe Forderung, die jedoch aus dem von dem Rechtsanwalt mitgeteilten Erlös der Veräußerung einer weiteren - unbelasteten - Immobilie ausreichend gedeckt sei. Die Abwicklung dieser Veräußerung erfolge aller Voraussicht nach vereinbarungsgemäß, da sämtliche (Fälligkeits-) Voraussetzungen des Kaufvertrags erfüllt seien.

7

In seiner Stellungnahme vom 25. November 2008 habe der Rechtsanwalt eine Abschrift eines Grundstückskaufvertrages vom 5. November 2008 übersandt, aus welcher sich ergebe, dass der Rechtsanwalt zum 15. Dezember 2008 einen Geldzufluss in Höhe von 180.000,00 EUR erwarte (Verkäuferin und Eigentümerin sei die Ehefrau, Grundstück mit Doppelhaushälfte in A., unbelastet). In seiner Stellungnahme vom 20. März 2009 habe der Rechtsanwalt zu der Angelegenheit A-Bank mitgeteilt, dass es im Zuge der leider immer noch nicht erfolgten Einigung mit der A-Bank entweder zur Anrechnung oder Zurückzahlung der Hauptforderungen aus dieser Vollstreckung kommen werde. Nach Einigung mit der A-Bank, deren Forderung sich auf eine von dem Rechtsanwalt verbürgte Immobilienfinanzierung beziehe, für die das (im ungünstigsten Falle benötigte) Kapital zur Verfügung stehe, werde zudem die streitbefangene Immobilie vollständig unbelastet sein.

8

3.

Die in der Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände des Rechtsanwalts beliefen sich per 23. März 2009 gegenüber dem Finanzamt H-Nord (Umsatzsteuer, Umsatzsteuerverspätungszuschlag, Vollstreckungskosten pp.) auf 9.183,45 EUR. Anfang August 2008 habe die Oberfinanzdirektion H. auch mitgeteilt, dass bei dem für den Rechtsanwalt zuständigen Finanzamt keine vollstreckbaren Steuerrückstände bestünden. Mit Schreiben vom 19. November 2008 sei mitgeteilt worden, dass sich bei dem Finanzamt H-Nord in Höhe von 4.399,48 EUR Steuerrückstände in der Vollstreckung befänden. Diese hätten sich nunmehr auf 9.183,45 EUR erhöht.

9

4.

Die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen betreibe die Zwangsvollstreckung wegen Rückständen in Höhe von derzeit 1.393,00 EUR. Von der Vollstreckungsbehörde NLBV sei Anfang Februar 2009 ein Betrag in Höhe von 1.041,00 EUR gezahlt worden. Der Rechtsanwalt zahle gegenüber der RVN nur den Mindestbeitrag. Bereits mit Schreiben vom 25. November 2008 habe er angekündigt gehabt, die Beitragsrückstände in Kürze auszugleichen.

10

5.

Vollstreckungsauftrag 20 DR II 256/09, Gläubiger: M. C., XXXX5 L., vertreten durch Rechtsanwalt A. H., L., Schuldtitel: Vollstreckbarer Vergleich des Landgerichts H. vom 3. April 2008 (Az: 20 O 264/07), Forderung: 3.102,91 EUR.

11

In seiner Stellungnahme vom 20. März 2009 habe der Rechtsanwalt hierzu lediglich mitgeteilt, dass es sich um eine Zug-um-Zug-Leistung (gegen Übergabe eines Campingbusses) handele und die Forderung in Kürze abgewickelt sein werde. Bereits in ihrem, der Antragsgegnerin, beabsichtigten Widerrufsschreiben vom 3. November 2008 habe man um Erledigung dieser Angelegenheit gebeten. Daraufhin habe der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 25. November 2008 mitgeteilt, dass zu dem in Abwicklung eines Vergleichs zu übernehmenden Fahrzeugs des Herrn C. er inzwischen unterstellt habe, dies sei über einen derzeit gefundenen Händler vollzogen, was jedoch offenbar nicht geschehen sei. Da der Rechtsanwalt selbst keine Verwendung für dieses Wohnmobil habe, würde er einen anderen Händler beauftragen, die Zug-um-Zug- Abwicklung durchzuführen. Das sei dem Rechtsanwalt bisher aber nicht gelungen, so dass der Gläubiger im Februar 2009 die Zwangsvollstreckung beantragt habe.

12

Der Rechtsanwalt habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen. Das sei ihm nicht gelungen. Eine umfassende Übersicht über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse, die seit dem 3. November 2008 angefordert worden sei, habe der Rechtsanwalt nicht übersandt.

13

Durch den Vermögensverfall seien vorliegend auch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet. Liege ein Vermögensverfall vor oder werde seine gesetzliche Vermutung nicht widerlegt, entlaste es den Betroffenen nicht, dass er nach seinen Angaben kein Fremdgeld annehme und verwalte, sondern Zahlungen für den Mandanten direkt an diesen leiste. Dieses vermöge eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht zuverlässig auszuschließen, weil ein solches Vorgehen allein vom Willen des Antragstellers abhänge und nicht kontrollierbar sei (BRAK-Mitt. 1991, 102). Es reiche nicht aus, wenn mitgeteilt werde, dass aus Prinzip kein Fremdgeld eingezogen/verwaltet werde.

14

Gegen diesen ihm am 30. März 2009 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 27. April 2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur (vorläufigen) Begründung auf seine gegenüber der Antragsgegnerin am 20. März 2009 abgegebenen Stellungnahme verwiesen.

15

Der Antragsteller beantragt

gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs. 5 BRAO.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

17

Sie erwidert wie folgt:

18

In der Zwangsvollstreckungssache A-Bank AG, Kreditcenter I., sei gegen den Antragsteller Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auf den 22. April 2009, 11.00 Uhr, wegen einer Forderung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 1. Februar 1996 des Notars S. in H., UR-Nr.: 29/1996, anberaumt worden. Mit Beschluss vom 7. Mai 2009 des Amtsgerichts H. - Vollstreckungsgericht -, Az: 788 N 1058/09, sei die Haft angeordnet worden, da der Antragsteller in dem zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei. In dem Haftbefehl stehe ausdrücklich, dass dieser nur wegen einer Teilforderung in Höhe von 20.000,00 EUR ergangen sei.

19

Inzwischen lägen weitere Vollstreckungsaufträge vor.

20

Die Obergerichtsvollzieherin D. habe im Einzelnen mitgeteilt:

21

Zu 20 DR II 942/09 sei ihr ein Vollstreckungsauftrag der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, vertreten durch den Vorsitzenden P. E., B-Straße 5, XXXX1 C. (Az: RVN 3/08 - 8/08) wegen einer Restforderung von 708,34 EUR erteilt worden.

22

Zu 20 DR 2847/09 habe die B. Versicherungsgesellschaft VVAG, vertreten durch den Vorstand, K-Straße 55, XXXX5 H. (Az: 2900800-0-0000) wegen einer Forderung in Höhe von 356,91 EUR gemäß Vollstreckungsbescheid 09 - 8723997-02 des Amtsgerichts Uelzen Vollstreckungsauftrag erteilt.

23

Zu 20 DR II 1135/09 habe die Firma O. GmbH., vertreten durch die Geschäftsführer F. O.-F. und D. O., W-Straße 1, XXXX0 E. (Az: KD 475250/102017902637) wegen einer Forderung in Höhe von 579,42 EUR nebst Zinsen Vollstreckungsauftrag erteilt.

24

In der Zwangsvollstreckungssache Sparkasse - ... - S. gegen den Antragsteller sei von dem Amtsgericht H. zu 781 M 11345/09 unter dem 29. September 2009 Haftbefehl ergangen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen.

25

Der Obergerichtsvollzieher P. habe unter dem 17. Oktober 2009 zu 7 DR II 924/09 mitgeteilt, dass ihm dieser Haftbefehl wegen einer Teilforderung von 50.000,00 EUR zur Vollstreckung vorliege. Der Obergerichtsvollzieher P. habe ferner zu 7 DR II 1009/09 unter dem 5. November 2009 mitgeteilt, dass die Firma O. GmbH. wegen einer Forderung in Höhe von 634,64 EUR gemäß Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 5. August 2009 (09-8771437-0-3) gegen den Antragsteller Vollstreckungsauftrag erteilt habe.

26

In der Zwangsvollstreckungssache des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung in Aurich gegen den Antragsteller habe das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - H. zu 781 M 11507/09 unter dem 5. November 2009 Haftbefehl erlassen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen.

27

In der Zwangsvollstreckungssache des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung gegen den Antragsteller habe das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - H. zu 781 M 11492/09 wegen einer Forderung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen unter dem 6. November 2009 Haftbefehl erlassen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen.

28

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt.

29

Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.

30

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

31

Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (ständige Rechtsprechung; BGH-Report 2001, 312 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 96 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

32

Ein Vermögensverfall lag im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert.

33

Zu Ziffer 1 war von Seiten der A-Bank ein Vollstreckungsauftrag erteilt worden. Auf Antrag der A-Bank AG, I. war bzgl. Ziffer 2 die Zwangsversteigerung angeordnet worden.

34

Allerdings hat der Antragsteller nach der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sämtliche per 9. Dezember 2009 von der A-Bank AG mit restlichen 24.394,06 EUR bezifferten Ansprüche durch Zahlung ausgeglichen seien. Der Antragsteller hat auch ein Schriftstück vorgelegt, demzufolge unter dem 12. Dezember 2009 von Seiten einer A. B. die Überweisung eines Betrags in Höhe von 24.394,06 EUR an die A-Bank I. in Auftrag gegeben worden sei. Die Zahlung erfolgte jedoch ersichtlich unter Vorbehalt. Die A-Bank hat ausweislich ihres vom Antragsteller ebenfalls vorgelegten Schreibens vom 9. Dezember 2009 jedoch eine Haftentlassung erst nach vorbehaltloser Zahlung angekündigt. Der Antragsteller hat eine Bestätigung der Bank über die Rücknahme jeglicher Vollstreckungshandlungen nicht vorgelegt. Damit ist dieser Vorgang letztlich noch nicht erledigt.

35

Daneben ging und geht es um die Vollstreckung von Steuerrückständen in Höhe von ursprünglich gut 9.000,00 EUR (Ziffer 3) und von Rückständen bezüglich der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen in Höhe von 1.393,00 EUR (Ziffer 4) sowie um einen Vollstreckungsauftrag des M. C. wegen einer Forderung von 3.102,91 EUR.

36

Die in der Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände belaufen sich ausweislich einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion H. vom 13. November 2009 auf noch 2.018,26 EUR.

37

Zwar ist in der Zwangsversteigerungssache betreffend den im Grundbuch von K.-B. Bl. 3767 eingetragenen Grundbesitz das Verfahren am 24. Juni 2009 nach Rücknahme des Versteigerungsantrags gemäß § 29 ZVG aufgehoben worden.

38

Der Senat will auch nicht verkennen, dass die Forderung der B. Versicherungsgesellschaft VVAG in H. (ursprünglich 356,91 EUR) von dem Antragsteller inzwischen beglichen wurde.

39

Hinzu kommt, dass, wie der Antragsteller nach der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich dargestellt hat, der von dem Landesamt für Bezüge und Versorgung beantragte Haftbefehl (781 M 11507/09 Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - H) inzwischen gelöscht worden ist.

40

Demgegenüber sind gerade in jüngster Zeit weitere oben näher bezeichnete Haftbefehle gegen den Antragsteller ergangen sowie Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Obergerichtsvollzieher erteilt worden.

41

Nach der mündlichen Verhandlung ist gegen den Antragsteller auf entsprechenden Antrag der Firma O. GmbH. in E., die sich einer Gesamtforderung von 655,22 EUR berühmt, unter dem 30. Dezember 2009 ein weiterer Haftbefehl ergangen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen.

42

Der Antragsteller, der sich zur Begründung bislang ausschließlich auf ein an die Antragsgegnerin gerichtetes Schreiben vom 20. März 2009 berufen hat, hat nicht dargestellt, dass die fraglichen Forderungen, deretwegen Haftbefehl bzw. Vollstreckungsauftrag erteilt worden ist, erledigt sind. Der Antragsteller ist ersichtlich nicht einmal in der Lage, verhältnismäßig geringe Forderungen kurzfristig auszugleichen. Hinzu kommt, dass hier die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für den Vermögensverfall des Antragstellers streitet.

43

Ausnahmen dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausscheidet, liegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller gewöhnlich keine Fremdgelder annimmt, spricht nicht dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat.

44

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war nach alledem zurückzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO. Anlass für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten bestand nicht, §§ 40 Abs. 4 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

46

Die Festsetzung des Geschäftswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen.