§ 11 NAbfG - Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften regeln durch Satzung den Anschluß an die Einrichtungen der kommunalen Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Sie legen in der Satzung insbesondere fest, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei ist zu bestimmen, daß Abfälle getrennt zu überlassen sind, soweit dies einer nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG gebotenen Verwertung oder der gesonderten Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle dient (§ 7) oder in einer Verordnung nach § 14 AbfG vorgeschrieben ist. Die Satzung kann bestimmen, daß Abfälle an Sammelstellen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle für den Pflichtigen zumutbar ist.
(2) Abfälle, die auf Grundstücken verbotswidrig lagern, die nicht unter § 10 Abs. 1 fallen, sind der entsorgungspflichtigen Körperschaft, zu deren Gebiet das Grundstück gehört, nach Maßgabe der Satzung (Absatz 1) von der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend sind und keine andere Person auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet ist.
(3) Die Beauftragten der entsorgungspflichtigen Körperschaft dürfen Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume betreten, um die Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen der Nutzungsberechtigten zu prüfen. Auf Grund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.