Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 19.05.2005, Az.: 3 U 192/04
Amtshaftung; Amtspflichtverletzung; Eigenverschulden; Erkennbarkeit; Fahrgeschwindigkeit; Fahrradfahrer; Fußgängerweg; Gefahrenstelle; Gefahrstelle; Gehwegbenutzung; Geröllfeld; Geschwindigkeitsherabsetzung; Geschwindigkeitsreduzierung; Kehrarbeiten; Kehrmaschine; Körperverletzung; Radweg; Skiroller-Fahrer; Skiroller-Sportler; Skirollerfahrer; Skirollersportler; Staatshaftung; Steinfeld; Straßensicherungspflicht; Sturzunfall; Unaufmerksamkeit; Verkehrssicherungspflicht; Vorhersehbarkeit; Wegesicherungspflicht; überwiegendes Mitverschulden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 19.05.2005
- Aktenzeichen
- 3 U 192/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 29.10.2004 - AZ: 5 O 2264/04
Rechtsgrundlagen
- Art 34 GG
- § 254 Abs 1 BGB
- § 823 Abs 1 BGB
- § 839 BGB
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29.10.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19.05.2005 nicht begründet und deshalb gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 16.06.2005 führen zu keiner anderen Beurteilung.
Der Senat hat in dem Beschluss vom 19.05.2005 darauf abgestellt, dass die Klägerin an dem Unfall ein hohes eigenes Verschulden trifft (§ 254 BGB) hinter dem ein etwaiger Verursachungsbeitrag der Bediensteten des beklagten Landes zurücktritt. Dabei hat der Senat im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Steine für einen Fußgänger oder einen Radfahrer kein ernsthaftes Hindernis darstellten und die Klägerin die von den Besonderheiten des Skirollers ausgehenden Gefahren durch eine Herabsetzung der Geschwindigkeit oder durch besondere Aufmerksamkeit hätte ausgleichen müssen.
Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme auf diese Gründe eingeht, meint sie, sie hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Weg in seinem Zustand den Besonderheiten des Skirollerfahrens angepasst sei, weil das beklagte Land für diese Sportart werbe, die Harzprospekte sich gerade dieses Weges für Inlineskater und Skirollerfahrer rühmten und die Wegstrecke für Sportler aller Art zugelassen sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
Die Klägerin hat in erster Instanz selbst vorgetragen, dass es sich bei dem Weg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, um einen kombinierten Fuß- und Radweg handelt (Schriftsätze vom 14.09.2004, S. 1 und 08.10.2004, S. 2). Dementsprechend ist bei den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht auf die Sicherungsbedürfnisse von Fußgängern und Radfahrern abzustellen. Dass selbst Radfahrer nicht gefährdet waren, konzediert die Klägerin, wenn sie einräumt, dass die Weitsicht eines Skirollerfahrers mit derjenigen eines Fahrradfahrers nicht zu vergleichen ist.
Umstände, die für gesteigerte Sicherungsanforderungen an den Weg sprechen könnten, sind nicht erkennbar, insbesondere ist nicht auf ein sportliches Befahren durch Skirollerfahrer abzustellen. Die Behauptung der Klägerin, die Wegstrecke sei „für Sportler aller Art zugelassen“, ist nicht nachvollziehbar erläutert, widerspricht der unstreitigen Einstufung des Weges als eines kombinierten Fuß- und Radweges und dem Vortrag des beklagten Landes, wonach eine sportliche Betätigung nicht zugelassen sei. Der weitere Vortrag, Harzprospekte rühmten sich gerade dieses Weges für Inlineskater und Skirollerfahrer, ist neu und ebenfalls nicht substantiiert. Die Klägerin hat weder vorgetragen, in welchen Prospekten mit welchen Worten geworben worden ist, noch hat sie solche Prospekte vorgelegt.
Auch der weitere Vortrag in dem Schriftsatz vom 16.06.2005 steht der Bewertung in dem Senatsbeschluss vom 19.05.2005 nicht entgegen. Der Senatsbeschluss unterstellt den Vortrag der Klägerin als richtig, dass die Steine am Vormittag des 23.03.2004 bei Reinigungsarbeiten auf den Fuß- und Radweg gelangt sind, weil die Kehrmaschine neben die Fahrbahn geraten ist. Der Unfall war für die Klägerin auch nicht unvermeidbar, wenn sie darauf Rücksicht genommen hätte, dass der Weg der Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer gewidmet war, und ihre Fahrweise darauf eingestellt hätte. Dass die Klägerin den Weg seit Jahrzehnten ohne Störungen zum Skirollerfahren benutzt, ändert nichts daran, dass sie sich auf zufällige Hindernisse einstellen muss, insbesondere auf solche, die für Fußgänger und Radfahrer ohne weiteres überwindbar sind.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Der Streitwert ist dem in der Klage angegebenen Interesse und der Streitwertfestsetzung des Landgerichts entsprechend festgesetzt.