Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.12.1989, Az.: Ss 471/89
Fahrverbot; Erstmaliges Auffallen des Kraftfahrers; Blutalkoholkonzentration; Persönlicher Eindruck eines Betroffenen; Hauptverhandlung; Bußgeldverfahren; Gleichbehandlungsgrundsatz; Besondere Härte
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.12.1989
- Aktenzeichen
- Ss 471/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1989:1229.SS471.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 24a StVG
- § 25 StVG
Fundstellen
- DAR 1990, 150-151 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- ZfS 1990, 178
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Das erstmalige Auffallen des Kraftfahrers mit 0, 8 Promille oder mehr Alkohol im Blut führt im allgemeinen zum Verwirken eines Fahrverbotes.
2. Bei der Entscheidung über die Frage eines Fahrverbots bleibt der persönliche Eindruck eines Betroffenen in der Hauptverhandlung außen vor. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Verstoß im Bußgeldverfahren gegen die gebotene Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor.
3. Allein wenn eine ganz besondere Härte bei wirtschaftlichen und beruflichen Gründen vorliegt, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.