Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.12.1989, Az.: Ss 471/89

Fahrverbot; Erstmaliges Auffallen des Kraftfahrers; Blutalkoholkonzentration; Persönlicher Eindruck eines Betroffenen; Hauptverhandlung; Bußgeldverfahren; Gleichbehandlungsgrundsatz; Besondere Härte

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.12.1989
Aktenzeichen
Ss 471/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1989:1229.SS471.89.0A

Fundstellen

  • DAR 1990, 150-151 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZfS 1990, 178

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Das erstmalige Auffallen des Kraftfahrers mit 0, 8 Promille oder mehr Alkohol im Blut führt im allgemeinen zum Verwirken eines Fahrverbotes.

2. Bei der Entscheidung über die Frage eines Fahrverbots bleibt der persönliche Eindruck eines Betroffenen in der Hauptverhandlung außen vor. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Verstoß im Bußgeldverfahren gegen die gebotene Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor.

3. Allein wenn eine ganz besondere Härte bei wirtschaftlichen und beruflichen Gründen vorliegt, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.