§ 32 NKatSG - Kosten bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die Hilfeleistung zwischen benachbarten Katastrophenschutzbehörden ist unentgeltlich, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst.
(2) Leisten Katastrophenschutzbehörden mit Einheiten und Einrichtungen überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung von der nach § 23 Abs. 2 zuständigen Polizeidirektion angeordnet oder angefordert wurde. In diesem Fall trägt das Land auch die Kosten der zuvor geleisteten Nachbarschaftshilfe, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst. Kosten nach den Sätzen 1 und 2 sind nur die tatsächlich gezahlte Erstattung nach § 17 Abs. 5 und 6 sowie die tatsächlich entstandenen Sachkosten ohne Vorhaltekosten.
(3) Das Land trägt die Kosten der Hilfeleistung durch andere Länder und im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.