§ 32 NKatSGKosten bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die Hilfeleistung zwischen benachbarten Katastrophenschutzbehörden ist unentgeltlich, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst.
(2) Leisten Katastrophenschutzbehörden mit Einheiten und Einrichtungen überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung von der nach § 23 Abs. 2 zuständigen Bezirksregierung angeordnet oder angefordert wurde.
(3) Das Land trägt die Kosten der Hilfeleistung durch andere Länder und im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.