§ 10a NSchG - Kooperative Haupt- und Realschule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) In der Kooperativen Haupt- und Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. An ihr können dieselben Abschlüsse wie an den Schulformen nach den §§ 9 und 10 erworben werden.
(2) In der Kooperativen Haupt- und Realschule sind die Hauptschule und die Realschule in einer Schule verbunden; sie werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Unterricht wird überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt.
(3) Auf Antrag des Schulträgers oder der Schule kann die Schulbehörde genehmigen, dass die Kooperative Haupt- und Realschule abweichend von Absatz 2 nach Schuljahrgängen gegliedert wird. Der Unterricht wird in diesem Fall in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt; dabei muss der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen. Ein Antrag der Schule nach Satz 1 kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.