Amtsgericht Sulingen
Beschl. v. 26.08.2011, Az.: 12 II 287/11
Nachweis für eine Unfähigkeit zum Aufbringen der Kosten für Beratungshilfe durch jedes einzelne Vereinsmitglied für den Anspruch eines Vereins auf Beratungshilfe ist erforderlich; Erfordernis eines Nachweises für eine Unfähigkeit zum Aufbringen der Kosten für Beratungshilfe durch jedes einzelne Vereinsmitglied für den Anspruch eines Vereins auf Beratungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- AG Sulingen
- Datum
- 26.08.2011
- Aktenzeichen
- 12 II 287/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 33729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSULIG:2011:0826.12II287.11.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- AG Sulingen - 06.01.2012 - AZ: 12 II 287/11
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 BerHG
- § 116 ZPO
In der Beratungshilfesache
Heimatverein S... e.V. 1. Vorsitzende ...- Antragsteller -
wird der Antrag vom 03.08.2011 auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen.
Gründe
Es wurde Beratungshilfe für die folgende Angelegenheit beantragt:
Herausgabe von Exponaten.
Der Antrag war gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG nicht vorliegen.
Beratungshilfe ist zwar grundsätzlich auch eingetragenen Vereinen zu gewähren (§ 1 Abs. 2 BerHG), Dies jedoch nur, sofern die Voraussetzungen des § 116 ZPO vorliegen. Gemäß § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Bewilligung nur in Frage, wenn weder der Verein selbst noch die wirtschaftlich Beteiligten in der Lage sind, die Kosten aufzubringen (vgl. auch Schoreit / Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 10. Auflage, § 116 ZPO, Rnrn. 17 ff.).
Mithin wäre eine Liste sämtlicher Vereinsmitglieder einzureichen gewesen. Des Weiteren hätten sämtliche Vereinsmitglieder nachzuweisen, dass sie die Kosten nicht aufbringen können. Es wäre von jedem Mitglied ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auszufüllen, anders kann hier keine Überprüfung erfolgen.
Bezüglich des Vereins liegen sicherlich wertvolle Exponate vor. Diese wurden im Antrag nicht angegeben, insofern hätte eine Ergänzung erfolgen müssen.
Hierauf wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.08.2011 hingewiesen.
Mit Schreiben vom 22.08.2011 weist die Antragstellerin daraufhin, dem Verein sei zu der gleichen Angelegenheit bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Grundsätzlich ändert dies jedoch nichts an oben Gesagtem, Nachweise bezüglich der übrigen Mitglieder wurden nicht eingereicht, die Exponate nicht benannt.
Die Tatsache, dass bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, rechtfertigt keine Bewilligung von Beratungshilfe.
Darüber hinaus ist Beratungshilfe nur für außergerichtliche Angelegenheiten zu gewähren. Da bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, befindet sich die Antragstellerin nicht mehr außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Beratungshilfe ist mithin auch aus diesem Grund zu versagen.