Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 22.02.2007, Az.: 1 A 1316/04

Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für Bodenabbau; Festsetzung von Wasserschutzgebieten unter Berücksichtigung des Gemeinwohlerfordernisses; Drittschützende Wirkung von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG); "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" als antizipierte Sachverständigengutachten

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
22.02.2007
Aktenzeichen
1 A 1316/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 40429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:0222.1A1316.04.0A

Fundstellen

  • NuR 2007, 631-632 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfW 2009, 23

Verfahrensgegenstand

Wasserrechtliche Genehmigung für Bodenabbau

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, soweit nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Wasserbeschaffungsverband, dem unter anderem eine Erlaubnis zum Betrieb des Wasserwerkes "A." erteilt wurde. Die Erlaubnis sieht eine jährliche Fördermenge von 4,9 Mill. cbm Wasser pro Jahr vor. Durchschnittlich werden tatsächlich etwa 2,5 Mill. cbm pro Jahr gefördert. Die Anlage liegt in einem Wasserschutzgebiet, das durch Verordnung des Regierungspräsidenten von Stade vom 4. August 1976 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 19 vom 25. August 1976, S. 135) ausgewiesen wurde. Das Trinkwasserschutzgebiet sieht drei Schutzzonen vor, in denen die Bodennutzung in unterschiedlicher Intensität beschränkt wird.

2

Die Beigeladene betreibt in einer Entfernung von etwa 600 bis 700 m von diesem Wasserwerk innerhalb der Schutzzone III einen Betrieb, in dem Sand für die Bauwirtschaft abgebaut wird.

3

Am 10. Juli 1997 beantragte die Beigeladene die Erweiterung ihres Abbaugebietes und beantragte zugleich die Erteilung einer Genehmigung nach der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk A. des Wasserversorgungsverbandes Wesermünde-Süd in B. vom 4. August 1976.

4

Mit Bescheid vom 7. März 2000 lehnte der Beklagte den im Laufe des Verfahrens mehrfach geänderten Antrag ab. Im Wesentlichen wurde die Ablehnung auf eine Stellungnahme des Nds. Landesbetriebes für Wasserwirtschaft und Küstenschutz (NLWK) vom 21. September 1999 gestützt, wonach den in dem hydrologischen Gutachten zur geplanten Erweiterung des Dipl. Geologen C. sowie in dem bodenkundlichem Gutachten des Ingenieurdienstes D. (E.) gemachten Vorschlägen, durch radikalen Sandabbau zu einer besseren Grundwasserbeschaffenheit zu gelangen, aus der Sicht des gewässerkundlichen Landesdienstes nicht gefolgt werden konnte. Es bleibe danach fraglich, ob die Eigenschaften eines Gleys bei schwankenden Wasserständen, wie sie im Wasserschutzgebiet A. dauernd vorkommen, überhaupt wirksam werden könnten. Gesicherte Erkenntnisse darüber lägen nicht vor. Das Nds. Landesamt für Bodenforschung (NLfB) habe in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 1999 im bodenkundlichen Teil darauf hingewiesen, dass grundsätzlich durch die Schaffung eines rezenten Gleybodens der Nitrateintrag reduziert werden könne und Böden mit Grundwasseranschluss (Gleye) eine geringere Nitratauswaschung aufwiesen als grundwasserferne Böden. Im hydrogeologischen Teil habe das Nds. Landesamt für Bodenforschung darauf hingewiesen, dass generell bei Trockenabbauten die Grundwasserüberdeckung nur soweit abgebaut werden sollte, dass zu Zeiten hoher Grundwasserstände eine Restmächtigkeit von rund 2 m verbliebe. Dadurch sollten auch möglichst zusätzliche Verdunstungsverluste minimiert werden und die Reinigungswirkung der ungesättigten Zone mindestens teilweise erhalten bleiben. Auf die Einhaltung dieser 2 m mächtigen Deckschicht sollte nach dem Antrag der Beigeladenen verzichtet werden. Am geplanten Standort im Wasserschutzgebiet A. sei die geplante Maßnahme insbesondere wegen der großen Schwankungsbreiten des Grundwasserstandes daher nicht zu realisieren. Im Übrigen wurde in dem ablehnenden Bescheid auch auf die Stellungnahme des Klägers verwiesen, der gestützt auf eine zu den vorliegenden Gutachten erarbeitete Stellungnahme des Büros für Umweltberatung, Dr. F., einen Anstieg des Nitrat- und des Kaliumgehaltes durch die geplante Abbauart befürchtete. Es wurde im Übrigen auch auf den bereits vorhandenen übermäßigen Sandabbau im Wasserschutzgebiet A. hingewiesen.

5

Gegen diesen Bescheid hatte die Beigeladene am 28. März 2000 Widerspruch eingelegt, den sie unter dem 8. Januar 2001 im Wesentlichen gestützt auf eine durch den Gutachter C. abgegebene Stellungnahme begründete. In dieser Stellungnahme wird insbesondere auf die Vorbelastung durch die landwirtschaftliche Nutzung hingewiesen, die bei Wegfall von Wirtschaftsdünger in der Nachnutzung entfallen würde.

6

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens hat die Bezirksregierung Lüneburg die Beigeladene unter Hinweis auf eine zusätzlich eingeholte Stellungnahme eines Geologen gebeten, die Abbautiefe über den höchsten Grundwasserstand, gemessen an der Messstelle PB 58, auf 2 m über dem höchsten Grundwasserstand zu begrenzen. In der fachtechnischen Stellungnahme komme der Geologe zu dem Ergebnis, dass die angestrebte Gleybildung bei der bisher beantragten Form des Bodenabbaus mit großer Wahrscheinlichkeit nicht stattfinden werde, so dass Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu befürchten seien. Dies könnte bei einer Begrenzung der Abbautiefe auf 2 m über dem höchsten Grundwasserstand vermieden werden. Die Messstelle PB 58 sei heranzuziehen, weil sie im Anstrom der Abbaustätte liege und somit den höchsten Grundwasserstand in dem Bereich repräsentiere.

7

Die Beigeladene stimmte diesem Vorschlag zu und wies darauf hin, dass eine Nachfrage beim Wasserwerk Bramstedt ergeben habe, dass der höchste je gemessene Wasserstand an der Messstelle PB 58 mit + 3,13 m über NN im April 1995 gemessen worden sei. Der Beklagte wandte sich in Stellungnahmen vom 31. Oktober 2001 und 25. April 2002 gegen die von der Bezirksregierung Lüneburg in Aussicht genommene teilweise Abhilfe des Widerspruches. Eine Deckschicht über dem höchsten gemessenen Grundwasserspiegel von 2 m sei nicht weitgehend genug. Es sei vielmehr jegliche vermeidbare Beeinträchtigung im Wasserschutzgebiet zu verhindern. Mit der Verringerung der Deckschicht gehe ein Großteil der das Grundwasser schützenden Wirkung der Deckschicht verloren. Es werde eine Quelle zusätzlicher Verunreinigungen des Grundwassers geschaffen, die bis zur Wassergewinnungsanlage wirksam werden könnten. Dadurch erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung deutlich, was durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes verhindert werden sollte.

8

Das Nds. Landesamt für Bodenforschung gab im Laufe des Verfahrens eine Stellungnahme ab, wonach aus hydrogeologischer Sicht keine Gründe bekannt seien, die gegen einen Sandabbau in dem Einzugsbereich des Wasserwerkes A. sprechen, wenn dessen Abbausohle 2 m über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liege.

9

Am 23. September 2002 und in der Folge kam es sodann auf Anregung der Bezirksregierung Lüneburg zu Gesprächen der Beigeladenen mit dem Beklagten, in denen festgehalten wurde, dass die Beigeladene in einem neuen Antrag bestimmte das Grundwasser schützende Maßnahmen zu berücksichtigen habe. Insbesondere sei beim Abbau zwischen der Sohlfläche und dem höchsten Grundwasserstand ein Abstand von 2 m einzuhalten. In weiteren Gesprächen im Januar 2003 wurde sodann festgelegt, dass in der Rekultivierungsplanung keine Wiederverfüllung mehr vorzusehen sei. Zur Rekultivierung sei eine Rohbodensukzession auf der Abbausohle ohne Bodenauftrag vorzusehen, wobei die Böschungen mit ihren Abbauneigungen erhalten blieben. Eine Wiederverfüllung mit einem dem Abbauboden qualitativ gleichwertigem Boden sei nicht mehr vorgesehen.

10

Am 5. Februar 2003 beantragte die Beigeladene, auf den Flurstücken 46/1, 45 und 44/1 der Flur 4, Gemarkung G. in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes A. auf einer Fläche von 3 ha zwölf Jahre lang Sand abzubauen. Die durchschnittliche Abbautiefe wurde mit 5,2 m, nämlich im Nordosten mit 4,10, im Nordwesten mit 6,30 m angegeben. Insgesamt sollen 125.800 cbm Sand für die Bauwirtschaft abgebaut werden. Die Sandentnahme ist im Trockenabbauverfahren mit Radladern vorgesehen. Bei dem Abbau ist zwischen der entstehenden Sohlfläche und dem höchsten Grundwasserstand ein Abstand von 2 m einzuhalten. Eine Entwässerung der Fläche darf nur in Ausnahmefällen über die Böschungsbereiche der Abbaustelle erfolgen. Eine Wiederverfüllung der beantragten Flurstücke ist nicht vorgesehen. Es soll eine Sukzession auf der Abbausohle erfolgen. Hinsichtlich der Wasserverhältnisse wird auf das hydrogeologische Gutachten des Büro C. Hydrogeologie und Boden zur Erweiterung des Abbaugebietes aus dem Jahre 1999 Bezug genommen. Danach kann im Zentrum der Erweiterungsfläche im Flurstück 46/1 mit einem mittleren Grundwasserstand von 2,5 m über NN gerechnet werden, wobei die Ungenauigkeit bei etwa +/- 10 cm liege. Aus langjährigen Aufzeichnungen ergäbe sich, dass der höchste Grundwasserstand etwa 90 cm über dem langjährigen Mittelwert, der niedrigste 75 cm unterhalb des Mittelwertes zu erwarten sei. Somit sei 2,5 m + 0,9 m = 3,4 m über NN als höchster und 2,5 m - 0,75 m = 1,75 m über NN als niedrigster Grundwasserstand ermittelt worden. Diese Daten würden als Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Abbausohle herangezogen.

11

Stationäre Betriebseinrichtungen wie etwa Öl- und Treibstofftanks seien nicht erforderlich. Zur möglichen Reduzierung der Lärmbelastung für ein im Osten an das Gelände angrenzendes Wochenendhausgebiet verzichte die Beigeladene auf eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte Recyclinganlage im Bereich des bereits bestehenden Abbaugebietes.

12

Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis. Als Nebenbestimmung wurde festgelegt, dass die verbleibende Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von 2 m gewährleistet bleiben soll, um mögliche Verdunstungsverluste weitgehend zu vermeiden und um eine Reinigungswirkung in der ungesättigten Bodenzone zu erhalten. Die Messstelle PB 58 sei zu verwenden, weil sie direkt den Grundwasserstand im Abbaugebiet wiedergebe und den höchsten Grundwasserstand in dem Bereich repräsentiere. Die Fläche stehe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Der in diesem Bereich bisher durchgeführte Maisanbau unterbleibe, wodurch sich eine lokale Reduzierung von Stickstoffeinträgen in das Grundwasser ergeben werde. Nach dem Sandabbau sei die Abbaustätte nicht weiter nutzbar. Die Sukzession bringe keine weitere Belastung in die Abbaustätte hinein.

13

Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen diese nach der Wasserschutzgebietsverordnung erteilte Erlaubnis ein. Diese sei bereits rechtswidrig, weil dem Kläger maßgebliche Unterlagen nicht bekannt gegeben worden seien, so dass es an einer entsprechenden Anhörung fehle. Mit der Verringerung der Deckschichten steige die Gefahr, dass andere Schadstoffe, z.B. Stickstoffverbindungen eingetragen werden können. Das Einzugsgebiet für die Wassergewinnungsanlage des Wasserwerkes A. sei als Vorranggebiet für die Trinkwassergewinnung im Rahmen der Regionalplanung eingestuft, so dass der Trinkwasserschutz höchste Priorität und Vorrang vor konkurrierenden Nutzungen genieße. Durch die erteilte Erlaubnis entstehe die begründete Befürchtung, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die durch die vorgesehenen Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden könne. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf eine im Auftrag des Landkreises Grafschaft Bentheim erstellte Studie zur "Konfliktlösung Trinkwasserschutz und Rohstoffgewinnung in der Region Itterbeck", deren Ergebnisse wegen ähnlicher Boden- und Grundwasserverhältnisse auf das Gebiet A. übertragen werden könnten. Im Ergebnis sei auf die besondere Bedeutung des Humus im Oberboden hinzuweisen, der die Wasserspeicherfähigkeit der Böden fördere und auf der anderen Seite neben den Tonmineralen der einzige Austausch für eingetragene Schadstoffe darstelle. Die bestehende Bodenschicht werde durch den Trockenabbau in dem Bereich der Abgrabung weitgehend gestört. Bereits durch die vorbereitenden Arbeiten zum Sandabbau komme es zu einem erheblichen Anstieg des Nitrateintrages in den Boden und in das Grundwasser. Untersuchungen würden belegen, dass Humusmieten die Ursache für die durch Bodenabbau bedingte Belastung des Grundwassers mit Nitrat seien. Die Lagerung von hohen Mieten, die ungeschützt und stellenweise ohne Pflanzenbedeckung über mehrere Jahre liegen, führen zur Mineralisation von Nitrat im Mieteninneren und aufgrund der hohen Niederschläge und eingeschränkten Verdunstung zur anschließenden Tiefenverlagerung mit dem austretenden Sickerwasser. Die räumliche Entflechtung der beiden Nutzungsarten sei die wirkungsvollste Maßnahme zur Minderung der Gefährdung durch die Rohstoffnutzung für die Wassergewinnung. Daher sei der früher von dem Beklagten vertretene Besorgnisgrundsatz aufrecht zu erhalten. Die zu verbleibende Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von 2 m als langjährig landesweit einheitlicher Standard sei lediglich angenommen. Für Abbaustandorte, die keine bindig-lehmigen Partien im Untergrund hätten, sei der Erhalt einer ausreichenden Filterstrecke von 4 bis 6 m vorzusehen. Aufgrund der sehr hohen Austauschhäufigkeit der Böden im Wasserschutzgebiet A. solle eine Mindestmächtigkeit von 6 m über dem zu erwartenden Grundwasserhöchststand angestrebt werden. Zu der Behandlung des Oberbodens würde in den Nebenbestimmungen zur Erlaubnis keine Aussage getroffen. Bereits der Abtrag des Oberbodens führe zu erheblichen Nitrateinträgen in den Boden und in das Grundwasser, so dass die Behandlung im Einzelnen zu regeln sei.

14

Mit Schreiben vom 13. August 2003 hörte der Beklagte den Kläger nachträglich als Träger öffentlicher Belange an und übersandte ihm die Antragsunterlagen mit den entsprechenden Gutachten. Die Bezirksregierung Lüneburg holte sodann im Laufe des Widerspruchsverfahrens eine erneute fachtechnische geologische Stellungnahme zu dem geplanten Bodenabbau ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2004 erklärte der hinzugezogene Geologe, dass der Widerspruch aus hydrogeologischer Sicht bei Beachtung einzelner Maßstäbe zurückgewiesen könne. Das Nds. Landesamt für Bodenkunde empfehle für den Abbau ohne Freilegung des Grundwassers in Zone III von Wasserschutzgebieten einen Mindestabstand zur Zone II von 100 m und eine Restmächtigkeit der natürlichen Grundwasserüberdeckung von 2 m. Die Messstelle PB 58 werde zur Ermittlung herangezogen, weil sie den Grundwasserstand unter der Abbaufläche am besten wiedergäbe. Die anderen Messstellen lägen weiter im Oberstrom und ergäben daher höhere Grundwasserstände als unter der Abbaustelle anzutreffen seien. Bei der Nachnutzung durch Sukzession seien im Übrigen geringere Nitrateinträge zu erwarten als bei anschließender landwirtschaftlicher Nutzung. Die Gefahr der Bodenversäuerung sei bei standortgemäßem Bewuchs gering. Die Lagerung von Mutterboden auf der Abbaufläche könne bei einer nachfolgenden Nutzung durch Sukzession entfallen, weil keine Anpflanzungen erfolgen sollen.

15

Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2004 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch zurück.

16

Am 10. August 2004 hat der Kläger Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 insbesondere unter Berufung auf eine Studie des Büros für Umweltbewertung Dr. Silke H. "zur Frage möglicher Auswirkungen des geplanten Bodenabbaus der I. Ingenieurbau GmbH auf den Zustand des Grundwassers im Trinkwasserschutzgebiet A." vom 28. Januar 2005 begründet. Die Gutachterin komme zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis aus Gründen des Grundwasserschutzes nicht erteilt werden dürfe. Es seien vielmehr umfangreiche Nebenbestimmungen erforderlich. Der Kläger wende sich nicht generell gegen den Sandabbau, es sei jedoch insbesondere die notwendige Restüberdeckung des Grundwasserleiters mit einer Mächtigkeit von mindestens 4 m über dem zu erwartenden Grundwasserstand einzuhalten. Die Mächtigkeit von nur 2 m reiche nicht aus, um dauerhaft eine Grundwasserbelastung zu verhindern. Zur Lagerung des humosen Oberbodenmaterials sei festzustellen, dass bei einer geplanten Abbaufläche von 3,3 ha 8.250 qm insgesamt humoser Oberboden abzuräumen und zu lagern sei. Durch das Belüften beim Abräumen seien Stickstoffmineralisationsschübe zu erwarten. Dies könne nur durch aktive Begrünung der Mieten vermindert werden. Es sei daher eine entsprechende Nebenbestimmung in die Genehmigung aufzunehmen. Auch hinsichtlich der Rekultivierung ergäben sich erhebliche Bedenken. Mindestens eine teilweise Wiederherstellung der Stoffrückhalte- und Filterfunktion der Oberböden sei nach Abbauende ebenfalls teilweise zwingend wiederherzustellen. Die Gutachter würden daher empfehlen, einen Oberboden in einer Mächtigkeit von etwa 15 cm wieder aufzubringen und diesen aktiv und dauerhaft zu begrünen. Schließlich werde in dem Gutachten empfohlen, die zur Beweissicherung einzurichtenden Grundwassermessstellen mit dem Kläger abzustimmen und die erhobenen Daten alle drei Jahre nach Abbaubeginn auszuwerten.

17

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 7. Juli 2004 aufzuheben,

18

hilfsweise,

  1. 1.

    den Beklagten zu verpflichten, die Nebenbestimmung Nr. 1 zu dem Bescheid dahingehend zu ändern, dass mindestens 4 m Abstand zwischen der Sohlefläche des Abbaus und dem höchsten Grundwasserstand einzuhalten sind,

  2. 2.

    der Genehmigung eine Nebenbestimmung hinzuzufügen, nach der die aus dem abgeräumten Oberboden gebildeten Bodenmieten abzudecken oder aber außerhalb des Vorranggebietes für Trinkwassergewinnung zu lagern sind,

  3. 3.

    die Nebenbestimmung Nr. 11 dahingehend zu ändern, dass der Oberboden mit einer Mächtigkeit von 15 cm wieder aufzubringen und unmittelbar aktiv und dauerhaft zu begrünen ist sowie

  4. 4.

    der Genehmigung eine weiteren Nebenbestimmung hinzuzufügen, wonach die zur Beweissicherung einzurichtenden Grundwassermessstellen in Abstimmung mit dem Kläger neu zu errichten und die erhobenen Daten alle drei Jahre nach Abbaubeginn auszuwerten sind.

19

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Er hält die erteilte Erlaubnis für rechtmäßig, weil diese nur versagt werden darf, wenn der Bodenabbau auf die durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützte Wasserversorgungsanlage nachteilig einwirken kann und diese Nachteile durch Auflagen nicht verhütet werden können. Eine Restüberdeckung mit einer Mächtigkeit von 4 m über den Grundwasserhöchststand sei nicht erforderlich. Eine Abdeckung der Bodenmieten und ein Aufbringen von Oberboden nach Abbauende sei ebenfalls nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, den Boden aus dem Vorranggebiet herauszubringen und nach Abbauende die Sandschichten der natürlichen Sukzession zu überlassen. In zehn bis fünfzehn Jahren würde sich eine neue Humusschicht gebildet haben, die einen entsprechenden Schutz der Sandflächen mit sich bringe. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die Flächen nach Abbauende nicht mehr landwirtschaftlich genutzt würden. Dadurch würden entsprechende Schadstoffeinträge verhindert.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der früheren Bezirksregierung Lüneburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage hat keinen Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass der zugunsten der Beigeladenen ergangene Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 7. Juli 2004 den Kläger in eigenen, ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen könnte ( § 42 Abs. 2 VwGO) oder verletzen würde ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ergänzung der ergangenen Bescheide durch Hinzufügung weiterer Nebenbestimmungen zu.

23

Abwehransprüche oder Ansprüche können sich allenfalls auf § 19 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - in Verbindung mit § 48 ff. des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - in Verbindung mit den Regelungen in der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk A. des Wasserversorgungsverbandes Wesermünde-Süd in B. vom 4. August 1976 (Amtsblatt des Regierungspräsidenten Stade vom 25. August 1976, Seite 135, in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 6. Juli 1988 (Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg vom 15. September 1988, Seite 300) - Schutzgebietsverordnung - ergeben. Nach § 19 Abs. 1 WHG können ebenso wie nach dem insoweit wortgleichen § 48 Abs. 1 NWG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Gegenstand des Gemeinwohlerfordernisses kann nach Nr. 1 dieser Vorschriften auch der Schutz von Gewässern im Interesse von derzeit bestehender oder künftiger öffentlicher Wasserversorgung sein, um diese vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die Festsetzung von Schutzgebieten gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 NWG liegt in der Zuständigkeit der Wasserbehörde. Bestimmendes Kriterium für die Festsetzung ist das Wohl der Allgemeinheit. Dies gilt in gleicher Weise für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis gemäß § 4 Schutzgebietsverordnung. Für die Träger der öffentlichen Wasserversorgung ergeben sich aus diesem Zusammenhang weder Ansprüche auf Festsetzung eines Schutzgebietes, auf seine Beibehaltung noch auf Verweigerung einer Ausnahme von einer Festsetzung. Die Bestimmungen haben in Bezug auf die Träger der öffentlichen Wasserversorgung keine drittschützende Wirkung, die Berücksichtigung der Interessen, die im Fall des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sachlich ohnehin selbstverständlich sind, ist rechtlich vielmehr lediglich ein schlichter Reflex (ebenso VGH München, Urteil vom 18. Mai 1990 - 22 B 88,763 - NVwZ 1990, S. 998 ff.; VGH München, BayVBl. 1967, S. 69; BVerwG, BayVBl. 1970, S. 286 = ZfW 1970,248; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 Rdnr. 23a aE., Czychowski/Reinhardt, WHG, § 19 Anm. 52 und Anm. 106; Hess.VGH, ZfW 1996, 448). Begründet wird dies bezüglich des Verordnungserlasses im Allgemeinen damit, dass ein Anspruch auf deren Erlass oder Ablehnung mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz unvereinbar wäre und die Gestaltungsfreiheit (Verordnungsermessen) des Verordnungsgebers tangieren würde. Das gilt selbst dann, wenn jemand ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse an einer derartigen Entscheidung hat. Das Versorgungsunternehmen soll nicht einmal einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens haben (Salzwedel, Umweltrecht, Rdnr. 203), weil die Tatbestände des § 19 WHG keine drittschützende Wirkung haben. Das gleiche muss auch hinsichtlich eines Anspruches auf Versagung einer Ausnahmegenehmigung gelten.

24

Ein Abwehrrecht des Wasserversorgungsunternehmers folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1987 (BVerwG, 78,40 = NJW 1988, 434). Nach dieser Entscheidung kommt § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG drittschützender Charakter in dem Sinne zu, dass bei wasserrechtlichen Gestattungen auf die individuellen Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG betrifft allerdings nur Gestattungen für Benutzungstatbestände, um die es hier nicht geht. Im Übrigen stellt der Wortlaut des § 4 auch ausdrücklich darauf ab, dass Auflagen nicht im allgemeinen Interesse, sondern zur Abwehr von Gefahren für Dritte erteilt werden sollen.

25

Der Klage muss daher der Erfolg bereits versagt bleiben, weil die wasserrechtliche Genehmigung nach der Schutzgebietsverordnung ebenso wie der Erlass der Schutzgebietsverordnung selbst ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erteilt werden und dem Kläger daher kein eigenes, subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Dies mag im Rahmen der noch zu erteilenden Bodenabbaugenehmigung anders gesehen werden. Dass insoweit eine deutliche Trennung zwischen der wasserrechtlichen Genehmigung und der Bodenabbaugenehmigung vorgenommen werden muss, wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich in vielen Fällen sogar ein Planfeststellungsverfahren an die Erteilung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung anschließt, in dem alle sich widerstreitenden Interessen abzuwägen und alle Probleme zu bewältigen sind.

26

Es ist im vorliegenden Fall jedoch auch vom Tatsächlichen her nicht erkennbar, dass die strittige Ausnahmegenehmigung angesichts der ihr beigefügten Nebenbestimmungen konkrete Rechte des Klägers verletzen wird. Die Nebenbestimmungen beruhen auf den Empfehlungen für die staatlichen geologischen Dienste zur hydrogeologischen Bewertung des Abbaus von Steinen und Erden in Wasserschutzgebieten für Grundwasser. Bei der Bewertung der flächenmäßigen Ausdehnung eines Wasserschutzgebietes, der Einteilung der Schutzzone sowie des Umfangs der Schutzanordnungen sind sachverständige Beurteilungen bezüglich jedes betroffenen Grundstückes erforderlich. Dabei kommt den von dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete", deren erster Teil die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995) große Bedeutung zu. Dieses Arbeitsblatt stellt sich als überarbeitete Fassung der entsprechenden technischen Regel aus dem Jahre 1975 (abgedruckt bei von Lersner/Behrendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Band 2, D 30) dar. Es enthält Regelungen, bei denen es sich um sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebietes für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen handelt, was als "erforderlich" im Sinne des §§ 48 NWG, 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar dürfen diese Arbeitsblätter, ähnlich wie die auf anderen Gebieten ergangenen DIN-Normen, nicht pauschal angewandt werden, entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen zwingt aber schon aus Gründen der gleichen Behandlung der Betroffenen zu seiner Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. September 1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, WHG, 8. Aufl., Rdnr. 18 zu § 19; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als "antizipiertes Sachverständigengutachten" bezeichnet (vgl. etwa OVG Koblenz, a.a.O., VGH Baden-Württemberg vom 25. März 1971, ZfW 1972, 301). Überdies ist ihre Beachtung in zahlreichen Ländern durch Verwaltungsvorschriften mit behördenverbindlicher Wirkung angeordnet worden. In Niedersachsen ist zwar ein förmlicher Einführungserlass des Nds. Umweltministeriums bezüglich des Arbeitsblattes W 101 vom Februar 1995 nicht ergangen, davon hängt allerdings die Notwendigkeit, das Regelwerk, das in Niedersachsen in der Verwaltungspraxis und in Normensetzungsverfahren ständig angewandt wird, als grundsätzlich brauchbare Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen, nicht ab (zum Vorstehenden Nds. OVG, Urteil 28. Mai 2002 - 7 KN 75/01 -, zitiert nach [...]).

27

Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Restüberdeckung mit einer Mächtigkeit von 2 m über den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand ebenso wie der Gutachter C. die Empfehlungen des Nds. Landesamtes für Bodenforschung (NLfB) sowohl bei der seinerzeitigen Ablehnung der Genehmigung durch Bescheid vom 7. März 2000 als auch bei der letztlich unter Auflagen erteilten, in diesem Verfahren angefochtenen Genehmigung, die letztlich vom NLfB im Jahre 2002 übernommenen Empfehlungen, eine Restmächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von mindestens 2 m über dem erwarteten Grundwasserhöchststand (hydrogeologische Anforderungen an Anträge auf obertägigen Abbau von Rohstoffen, Geofakten 10, NLfB 2002) übernommen. Diesen Empfehlungen folgt die Gutachterin des Klägers nicht, weil zur Abwehr mögliche Grundwasserbelastungen im Schadensfall kein ausreichender Zeitraum verbleibe. Daher sei als Nebenbestimmung aufzunehmen, dass die Restüberdeckung mindestens eine Mächtigkeit von 4 m über dem zu erwartenden Grundwasserhöchststand aufweist.

28

Die Kammer folgt dieser zuletzt genannten Auffassung nicht, sondern meint, dass der Beklagte und die Bezirksregierung Lüneburg zu Recht die Empfehlungen des Landesamtes für Bodenforschung zugrunde gelegt haben, weil Besonderheiten, die ein Abweichen von den allgemeinen Regeln zwingend erforderlich machen, nicht hinreichend dargetan sind. In dem Zusammenhang stellt der Kläger im Wesentlichen dar, dass generell der Vorsorgegrundsatz wie in der früheren ablehnenden Entscheidung zugunsten des Grundwasserschutzes anzuwenden wäre. Diese Auffassung würde jedoch zur Folge haben, dass die Grundstücke, die von der Verordnung in die Schutzzone III eingestuft wurden, generell den gleichen Beschränkungen unterliegen würden, wie diejenigen in der Schutzzone II, weil eine derartige generelle Anwendung einen Bodenabbau regelmäßig nahezu ausschließen würde. Dies ist aber durch die verschiedenen in der Schutzbereichsverordnung geregelten Zonen nicht gewollt gewesen. Die Grundstücke der Beigeladenen sind in die Schutzzone III eingestuft und befinden sich in einer Entfernung von 600 bis 700 m von dem Entnahmebrunnen der Klägerin. Diese objektiven Umstände legen es nahe, die allgemeinen Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete aus dem DVGW-Regelwerk - Arbeitsblatt W 101 - zugrunde zu legen.

29

Soweit der Kläger in seinem Hilfsantrag Regelungen bezüglich der Zwischenlagerung des abgeräumten Oberbodens beantragt, gehen diese Anträge bereits deshalb ins Leere, weil nach der nunmehr erteilten Genehmigung im Gegensatz zu dem früheren, abgelehnten Antrag eine Zwischenlagerung im Abbaugebiet nicht erfolgen soll. Vielmehr ist nach dem Antrag (Ziffer 4.9 Seite 18) vorgesehen, dass sämtliche der Zwischenlagerung dienenden Oberbodenmieten abtransportiert werden, so dass keine "Oberbodenverwallungen" im Bereich der Abbaustätte verbleiben werden. Insoweit entsteht wegen der durch den bisherigen Maisanbau belasteten Mutterbodenmengen mit Ausnahme der kurzfristigen Beeinträchtigungen während des Abbaus, keinerlei Mehrbelastung durch den Sandabbau. Vielmehr könnte durch den Wegfall der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung eine Entlastung hinsichtlich der Nitratbelastung des Grundwassers eintreten.

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Auch soweit der Kläger fordert, dass der Oberboden mit einer Mächtigkeit von 15 cm wieder aufzubringen und dauerhaft zu begrünen sei, könnte die Klage inhaltlich keinen Erfolg haben. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die Vermeidung der Wiederaufbringung des belasteten Oberbodens und Überlassung zu einer natürlichen Entwicklung, die geringstmögliche Belastung des Grundwassers zur Folge hat. Dies entspricht auch den Regelungen des niedersächsischen Runderlasses des MU im Einvernehmen mit dem MS vom 7. November 2003 (Abbau von Bodenschätzen - Nds. MBl. S. 739), hinsichtlich der Herrichtung von Bodenabbauflächen, in dessen Anlage 4 im Rahmen der naturschutzfachlichen Hinweise für die Herrichtung von sonstigen Bodenabbauflächen in Ziffer 3.2 bezüglich des Trockenabbaus die Empfehlung abgegeben, dass der anstehende Oberboden aufgrund seines meist hohen Nährstoffgehaltes für die Herrichtung in der Regel nur verwendet werden soll, wenn dies für die angestrebte Folgenutzung notwendig ist. Auf Anpflanzungen soll in der Regel verzichtet werden, um bewusst die natürliche Sukzession ablaufen zu lassen. Genau dieser, allerdings erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheides ergangenen Empfehlung in dem Erlass ist der Beklagte mit seinem Bescheid gefolgt. Es leuchtet im Übrigen auch ohne Weiteres ein, dass jedenfalls langfristig gesehen, eine derartige Vorgehensweise weniger belastend für das Grundwasser ist als der Wiederauftrag des belasteten Mutterbodens. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass allein durch den Wegfall jeglicher intensiver landwirtschaftlicher Nutzung eine deutliche Verminderung der Gesamtbelastung eintritt.

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Soweit der Kläger mit seinem letzten Hilfsantrag darauf abzielt, weitere mit ihm abgestimmte Messstellen zur Beweissicherung einzurichten, dürfte dies Gegenstand der noch zu erteilenden, insoweit drittschützenden, Bodenabbaugenehmigung sein. In einer vorläufigen Bewertung ist jedoch auch insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Auswahl des höchsten Punktes im Grundwasserfluss zur Ermittlung des Grundwasserstandes zunächst positiv für die Berücksichtigung der klägerischen Interessen erscheint. Bezüglich der Dokumentation der möglicherweise zu erwartenden Grundwasserqualitätsveränderungen erscheint jedoch die Einrichtung einer weiteren Messstelle in Richtung des Grundwasserflusses zum Entnahmebrunnen hin möglicherweise sinnvoll. Darüber mag im Rahmen der Bodenabbaugenehmigung noch entschieden werden. Beweissichernde Maßnahmen sind aber im Zusammenhang mit der im Interesse der Allgemeinheit ergehenden wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht zu regeln. Sie sind vielmehr typische Bestandteile der die gegenseitigen Interessen abwägenden Abbaugenehmigung.

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Insgesamt hat die vorliegende Klage somit keinen Erfolg und war mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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B e s c h l u s s

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Der Streitwert wird auf

35

10.000,00 Euro

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festgesetzt.