Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 06.04.1993, Az.: 5 U 193/92
Hohe Blutgaswerte; Neugeborenes; Grober Behandlungsfehler; Unterlassen ärztlicher Maßnahmen; Umkehr der Beweislast; Beginn der Verjährungsfrist; Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.04.1993
- Aktenzeichen
- 5 U 193/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:0406.5U193.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 847 BGB
- § 852 BGB
Fundstellen
- AZRT 1997, 36
- VersR 1994, 178-180 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es kann ein grober Behandlungsfehler darstellen, wenn trotz Feststellung alarmierend hoher Blutgaswerte bei einem Neugeborenen keine ärztlichen Maßnahmen getroffen werden. In einem solchen Fall käme es zur Umkehr der Beweislast.
2. Zum Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB mit dem Zeitpunkt des Antrags an die Schlichtungsstelle für
Arzthaftpflichtfragen, wenn sich aus diesem Antrag die Kenntnis des Verletzten bzw. seines Wissensvertreters über den Verlauf der ärztlichen Behandlung und über den sich daraus ergebenden Behandlungsfehler mitsamt seinem Stellenwert innerhalb des Gesamtgeschehens ergibt.