Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 06.04.1993, Az.: 5 U 193/92

Hohe Blutgaswerte; Neugeborenes; Grober Behandlungsfehler; Unterlassen ärztlicher Maßnahmen; Umkehr der Beweislast; Beginn der Verjährungsfrist; Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.04.1993
Aktenzeichen
5 U 193/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 16289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1993:0406.5U193.92.0A

Fundstellen

  • AZRT 1997, 36
  • VersR 1994, 178-180 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es kann ein grober Behandlungsfehler darstellen, wenn trotz Feststellung alarmierend hoher Blutgaswerte bei einem Neugeborenen keine ärztlichen Maßnahmen getroffen werden. In einem solchen Fall käme es zur Umkehr der Beweislast.

2. Zum Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB mit dem Zeitpunkt des Antrags an die Schlichtungsstelle für

Arzthaftpflichtfragen, wenn sich aus diesem Antrag die Kenntnis des Verletzten bzw. seines Wissensvertreters über den Verlauf der ärztlichen Behandlung und über den sich daraus ergebenden Behandlungsfehler mitsamt seinem Stellenwert innerhalb des Gesamtgeschehens ergibt.