§ 3 ZustVO-Verbraucherschutz - Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Verbraucherschutzes und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (ZustVO-Verbraucherschutz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verbraucherschutz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
1Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim sind zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 NKomVG).