§ 94 Nds. PersVG - Dienststellen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Dienststellen im Sinne dieses Kapitels sind
- 1.Schulen, die nicht einem Schulaufsichtsamt unterstehen,
- 2.Schulaufsichtsämter für die Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 an den unterstellten Schulen,
- 3.Seminare.
(2) § 6 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.