§ 5 NAbfG - Abfallwirtschaftsprogramm
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die entsorgungspflichtige Körperschaft stellt unter Berücksichtigung der Abfallentsorgungspläne für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftsprogramm auf. Dieses enthält in bezug auf die Abfälle, die sie zu entsorgen hat, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur sonstigen Entsorgung mindestens für einen Zeitraum von vier Jahren im voraus. Das Abfallwirtschaftsprogramm ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren fortzuschreiben. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung des Abfallwirtschaftsprogramms zu regeln.
(2) Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsprogramms sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von dem Abfallwirtschaftsprogramm berührt werden können, möglichst frühzeitig zu beteiligen. Die Entwürfe sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Denjenigen, die rechtzeitig Anregungen und Bedenken vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.
(3) Das Abfallwirtschaftsprogramm wird von der Vertretung der entsorgungspflichtigen Körperschaft beschlossen. Es ist der oberen Abfallbehörde mitzuteilen.