Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.10.2009, Az.: 2 A 233/09
Automat; Bruttokasse; Einspielergebnis; Erdrosselung; Ergebnis; Ermessen; Gerät; Gewinn; Gewinnmöglichkeit; Höhe; Minuskasse; Satzung; Spiel; Spielautomat; Spieleinsatz; Spielergebnis; Spielgerät; Spielgerätesteuer; Steuer; Steuersatz; Tatsachenermittlung; Vergnügungssteuer; Wirkung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.10.2009
- Aktenzeichen
- 2 A 233/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 12 Abs 1 GG
- Art 105 Abs 1 S 2a GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Rechtmäßigkeit des Steuersatzes ist aus gerichtlicher Sicht nicht davon abhängig, ob und welche Erwägungen der Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes angestellt hat. Steuerrechtliche Satzungsregelungen unterliegen nur insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als zu prüfen ist, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen.
2. Der in Zusammenhang mit der zu regelnden Bemessungsgrundlage verwendete Begriff "Spieleinsatz" ist hinreichend bestimmt, wenn in der Satzung vorgegeben ist, dass als Spieleinsatz bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse gelte.
3. Der Charakter der Spielgerätesteuer lässt die Berücksichtigung von "Minuskassen" nicht zu.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Vergnügungssteuern.
Die Klägerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und betreibt im Gebiet der Beklagten in den Spielhallen in der A. Straße 2 - 4 sowie in der B.str. 334 mehrere Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Die Beklagte erhebt für ihr Gebiet Vergnügungssteuern unter anderem für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Grundlage hierfür ist die Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 25. Februar 2008 (Amtsblatt für die Stadt Oldenburg vom 29. Februar 2008, Seite 11), die am 1. März 2008 in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel I § 6 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 der Satzung beträgt die Höhe der Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 12 % vom Spieleinsatz.
Die Klägerin meldete für November 2008 Spielgerätesteuern in Höhe von 6.117,11 Euro an.
Mit Hebebescheid vom 9. Dezember 2008 korrigierte die Beklagte die Spielgerätesteueranmeldung für den Monat November 2008 und setzte weitere Vergnügungssteuern in Höhe von 594,26 Euro, also insgesamt 6.711,37 Euro, gegenüber der Klägerin fest.
Die Klägerin hat am 8. Januar 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:
Die Beklagte habe die Spielgerätesteuer nicht korrekt berechnet. In der Anlage zur Steuer-Anmeldung für die in der B. Straße 2 - 4 betriebene Spielothek sei das Spielgerät N. zur Zulassungsnummer … aufgeführt. Dieses Gerät sei mit einem Einspielergebnis von minus 3.567,80 Euro ausgelesen worden. In der darüber hinaus von ihr betriebenen Spielothek in der B.str. 334 sei das Spielgerät N. zur Zulassungsnummer … mit einem Saldo von minus 1.384,40 Euro ausgelesen worden. Diese negativen Einspielergebnisse seien zu berücksichtigen und nicht - wie es die Beklagte behaupte - mit einem Betrag von 0,00 Euro zu veranschlagen. Darüber hinaus stütze der Umstand das Klagebegehren, dass die Spielgerätesteuersatzung zu beanstanden sei. So sei die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da der Rat „in letzter Sekunde“ entgegen dem Vorschlag der Verwaltung den Steuersatz von 10 auf 12 % erhöht habe und darüber hinaus der Steuersatz auch willkürlich festgesetzt worden sei. Die Spielgerätesteuersatzung sei auch in inhaltlicher Sicht zu bemängeln. Zunächst sei einzuwenden, dass die Bestimmung des „Spieleinsatzes“ nicht hinreichend bestimmt sei. Dieser Gesichtspunkt spreche gegen die Tauglichkeit der Bemessungsgrundlage. Des Weiteren sei zu rügen, dass der Steuersatz von 12 % erdrosselnde Wirkung habe. Hierfür lasse sich eine vergleichende Betrachtung der Höhe der Vergnügungssteuer nach der alten und aktuellen Satzung anführen. So habe sie für den Zeitraum von März 2008 bis Februar 2009 eine Mehrbelastung von durchschnittlich 80,75% und ein Konkurrenzunternehmen, die Firma C, sogar eine Mehrbelastung in Höhe von durchschnittlich 149 % zu beklagen. Im Ergebnis sei weiter zu beanstanden, dass es nach der Satzung nicht möglich sei, ein negatives Einspielergebnis eines Spielgerätes mit einem Plus desselben Gerätes in einem nachfolgenden Monat zu verrechnen.
Die Klägerin beantragt,
den Hebebescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2008 betreffend die Spielgerätesteuer für das Aufstellen von Automaten im Abrechnungszeitraum November 2008 aufzuheben, soweit mit diesen Spielgerätesteuern von mehr als 6.117,11 Euro festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet im Wesentlichen:
Ein negatives Einspielergebnis einzelner Geräte könne nur zu dem Ergebnis führen, dass in dem betreffenden Monat insoweit keine Steuer anfalle, diese also mit 0,00 Euro festzusetzen sei. Würde sich aufgrund des negativen Einspielergebnisses ein negativer Steuerbetrag errechnen, würde dies bedeuten, dass eine Steuerrückzahlung erfolgen müsste, auch wenn möglicherweise für dieses Gerät noch gar keine Steuer gezahlt worden sei. Mithin sei eine Saldierung der Steuer für die Gesamtheit der in einer Gaststätte oder Spielhalle aufgestellten Geräte nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch ein Fehler beim Zustandekommen der Spielgerätesteuersatzung vom 25. Februar 2008 nicht erkennbar. Bereits in der Sitzung des Finanzausschusses vom 6. Februar 2008 sei von einem Ausschussmitglied der Antrag gestellt worden, den Steuersatz mit 12 % festzulegen. Diesem Antrag sei der Rat in seiner Sitzung am 25. Februar 2008 gefolgt. Da die Satzungshoheit dem Rat obliege, sei er rechtlich nicht an die Vorschläge der Verwaltung gebunden. Auch im Übrigen sei die Regelung der Spielgerätesteuersatzung nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die Höhe des Steuersatzes von 12 %. Dieser entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Die von der Klägerin behauptete Mehrbelastung im Vergleich zur alten Satzung belege eine solche Wirkung nicht. Mit diesem Hinweis könne nicht der Schluss gezogen werden, die Aufstellung der Spielgeräte sei in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich unmöglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin ist zu Recht in dem angefochtenen Hebebescheid zur Zahlung von weiteren Spielgerätesteuern in Höhe von 594,26 € für die von ihr betriebenen Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten im Satzungsbereich der Beklagten herangezogen worden.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Hebebescheide ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (Spielgerätesteuersatzung) und zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 25. Februar 2008 (Amtsblatt für die Stadt Oldenburg vom 29. Februar 2008, S. 11). Diese Satzung enthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:
§ 1
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
(1) Die Stadt erhebt eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielgerätesteuer. Gegenstand der Steuer ist die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind. Als Spielgeräte im Sinn von Satz 2 gelten auch elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte (insbes. Personalcomputer), die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Ihre Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird. Entgelt ist alles, was für die Benutzung des Spielgerätes aufgewandt wird.
(2) Als Spieleinsatz gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderung der Röhreninhalte) abzüglich der Nachfüllungen, Falschgeld, Fehlgeld und Prüfgeld.
(3) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. Bei elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten im Sinne von Abs. 1 Satz 3 gilt jeder Bildschirmplatz als ein Spielgerät.
§ 3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtig ist die Betreiberin/der Betreiber des Spielgerätes. Betreiberin/ Betreiber ist diejenige/derjenige, der/dem die Einnahmen zufließen.
(2) Steuerpflichtig sind in Gesamtschuldnerschaft gem. § 44 Abgabenordnung (AO) mit den in Abs. 1 genannten Personen auch
1. die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn sie/er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält und
2. die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer des Spielgerätes.
§ 6
Bemessungsgrundlage/Steuermaßstab
(1) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Spieleinsatz (§ 1 Abs. 2) und dem Steuersatz nach § 7 Abs.1.
(2) Für alle übrigen Spielgeräte im Sinne von § 1 Abs. 1 (Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit) wird die Steuer als Pauschalsteuer nach § 7 Abs. 2 erhoben.
§ 7
Steuersätze
(1) Besteuerung nach dem Spieleinsatz (§ 1 Abs. 2) des jeweiligen Kalendermonats
Die Steuer beträgt 12 v. H. vom Spieleinsatz.
(2) Pauschalsteuer
Die Pauschalsteuer beträgt je Spielgerät und angefangenem Kalendermonat
1. bei Spielgeräten
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33i GewO 50,00 Euro
b) an anderen Aufstellungsorten 20,00 Euro
2. an allen Aufstellungsorten abweichend von Nr. 1,
a) bei Spielgeräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und Tiere dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Darstellungen zum Gegenstand haben 350,00 Euro
b) bei Musikautomaten 11,00 Euro
c) bei PC-Bildschirmplätzen gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 10,00 Euro.“
Die Spielgerätesteuersatzung stellt, soweit sie in § 6 Abs. 1 Gewinnspielgeräte der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerveranlagung dar.
Es bestehen zunächst in formeller Hinsicht keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Spielgerätesteuersatzung. Die Klägerin hat keine durchgreifenden konkreten, die Vergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel dargelegt. Solche sind dem Satzungsvorgang auch sonst nicht zu entnehmen.
Insbesondere stützt der Einwand der Klägerin nicht das Klagebegehren, die Spielgerätesteuersatzung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Hinweis der Klägerin, die Verwaltung der Beklagten habe zunächst geplant, einen Steuersatz von lediglich 10 % in die Satzung einzubringen, steht der Rechtmäßigkeit des dann vom Rat der Beklagten beschlossenen Steuersatzes von 12 % nicht entgegen. Auch wenn sich die Verwaltung der Beklagten zunächst für einen Steuersatz von 10 % ausgesprochen haben sollte, obliegt letztlich die Satzungshoheit dem Rat der Beklagten. Lediglich die Vorbereitung von Ratsbeschlüssen obliegt dem Verwaltungsausschuss und den Ratsausschüssen (vgl. § 51 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsische Gemeindeordnung - NGO -). Entsprechend seiner Funktion als Hauptorgan der Gemeinde (§ 31 Abs. 1 Satz 1 NGO) hat jedoch der Rat insbesondere die Beschlusskompetenz vor allem in den in Abs. 1 von § 40 NGO aufgeführten grundsätzlichen Fragestellungen. Hiervon ausgehend liegt es auf der Hand, dass der Rat insbesondere - auch - an die Vorschläge der Verwaltung nicht gebunden ist.
Der sinngemäß geäußerte Einwand der Klägerin, angesichts des Fehlens einer verlässlichen Tatsachenermittlung im Satzungsgebungsverfahren sei der Steuersatz - wie in einem vergleichbaren, vom VG Köln (Urteil vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 -, juris) entschiedenen Fall willkürlich festgesetzt worden, greift nicht durch. Das VG Köln (a.a.O.) führt in diesem Zusammenhang aus:
„Rechtswidrig und unwirksam ist auch der in § 8 Abs. 1 VStS für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzte Steuersatz von 10% des Einspielergebnisses. Denn er ist willkürlich festgesetzt und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, weil der Rat der Stadt Sankt Augustin keine verlässliche Tatsachenermittlung vorgenommen hat, ohne welche die Festsetzung eines dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Maßstab der steuerlichen Lastengleichheit Rechnung tragenden und damit willkürfreien Steuersatzes nicht zulässig ist,...“
Diese Auffassung, die offensichtlich auch vom VG Düsseldorf (Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -, juris, Rdnr. 40), vom Sächs.OVG (Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris, Rdnr. 7) sowie vom VG Göttingen (Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -, juris, Rdnr. 20: Es sei die Aufgabe des Rates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden) vertreten werden, teilt die erkennende Kammer - wie das VG Dresden (Urteil vom 24. Februar 2009 – 2 K 642/07 -, juris) - nicht.
Steuerrechtliche Satzungsregelungen unterliegen wie sonstiges materielles Gesetzesrecht nur insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als zu prüfen ist, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dazu gehört, ob der gewählte Steuermaßstab im Ergebnis die gesetzliche oder verfassungsrechtliche Obergrenze überschritten hat. Die Ausübung des satzungsrechtlichen „Ermessens“ ist - falls sondergesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nicht nach den Grundsätzen zu kontrollieren, wie sie für das Verwaltungsermessen für den Erlass von Verwaltungsakten gelten. Soweit das VG Göttingen ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Steuersatzes davon abhängig macht, ob und welche Erwägungen der Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes angestellt hat, überträgt es die Anforderungen an Ermessensverwaltungsakte in unzulässiger Weise auf die Ortsgesetzgebung. Vielmehr ist die Ausübung des normgeberischen Gestaltungsspielraums im Wesentlichen kommunalpolitischer Natur und durch das Recht der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG - garantiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris, Rdnr. 34, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2002, 1123; OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, juris, Rdnr. 8 ff. mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 1993; Nds.OVG, Urteil vom 26. Juli 2000 - 9 L 4640/99 -, juris, Rdnr. 9, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2001, 263, das ausdrücklich darauf hinweist, die Entscheidungsfindung besitze nur selbständige Bedeutung, wenn das höherrangige Recht auch den Vorgang der Willensbildung besonderen Anforderungen und einer gerichtlichen Überprüfung unterwerfe). Es ist auch nicht rechtserheblich, ob ein Spieler im Gemeindegebiet über eine erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt (so aber VG Göttingen aaO), sondern dass sich Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Verhalten äußert. Im Spielen zeigt sich ein besonderer Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und dadurch in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerfG, Beschluss vom 01. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573; vgl. zur Besteuerung des „besonderen Vergnügungsaufwandes“ BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - VII C 2.73 -, juris, Rdnr. 23, mit Veröffentlichungshinweis auf Buchholz 11 Art 105 GG Nr 8). Die Klägerin verkennt, dass die Aufwandsbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, dürfen Aufwandsteuern erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris, Rdnr. 73, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 65, 325 ff; BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 15.07 -, juris, Rdnr. 12, mit Veröffentlichungshinweis auf Städte- und Gemeinderat 2008, Nr 11, 24).
Die weiteren Hinweise der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Satzung stützen ebenfalls nicht das Klagebegehren. Ihrem Einwand, die Satzung verfüge angesichts der mangelnden Bestimmbarkeit des Begriffs „Spieleinsatzes“ nicht über eine taugliche Bemessungsgrundlage, folgt die erkennende Kammer nicht. In § 1 Abs. 2 der Satzung heißt es, dass als Spieleinsatz bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse gelte. Diese errechne sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderung der Röhreninhalte) abzüglich der Nachfüllungen, Falschgeld, Fehlgeld und Prüfgeld. Diese Regelungen lassen hinreichend erkennen, dass die Beklagte als Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis vorgesehen hat. Diese Bemessungsgrundlage ist nicht zu beanstanden. Insoweit bezieht sich die erkennende Kammer auf die Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 4. Februar 2009 (1 BvL 8/05 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2009, 968), dass in diesem Zusammenhang Folgendes ausführt:
„...Diese Schlussfolgerung kann auf der Grundlage der Feststellungen des vorlegenden Finanzgerichts gezogen werden, ohne dass es einer abschließenden Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage bedürfte, anhand welcher Kenngrößen die im Vergnügungsaufwand der Spieler zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit am verlässlichsten und genauesten erfasst wird. Hierzu hat sich auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und kommunalen Erhebungspraxis bislang keine einheitliche Meinung gebildet. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322) ebenso wie das vorlegende Finanzgericht die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten, damit also im Wesentlichen die Spieleinsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne, zugrunde gelegt und hierzu die Auffassung vertreten, dass darin der Vergnügungsaufwand der Spieler jedenfalls proportional abgebildet werde (vgl. BVerwGE 123, 218 <225> sowie wiederum auf die Einspielergebnisse abstellend BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - BVerwG 9 B 12.07 - NVwZ 2008, S. 88 [BVerwG 26.09.2007 - BVerwG 9 B 12.07 (10 B 70.06)]; zustimmend BFHE 217, 280 [BFH 26.02.2007 - II R 2/05] <286>; ebenso im Ergebnis unter Verweis auf die ‚Umsätze’ der Spielgeräte bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 <1265>). Demgegenüber wird vielfach der Spieleinsatz, das heißt der von den Nutzern getätigte Geldeinwurf ohne Rücksicht auf den späteren Spielverlauf, als die ihren Vergnügungsaufwand zutreffend abbildende Kenngröße angesehen (so etwa die Neuregelung des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes vom 29. September 2005 sowie hierzu FG Hamburg, Urteil vom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -, EFG 2009, S. 70 <71 ff.>; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, S. 130 <131>). Zu beiden Sichtweisen wird zudem die Frage diskutiert, ob die Vergnügungsteuer selbst durch vorherigen Abzug von der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist (vgl. FG Hamburg, EFG 2009, S. 70 <72>; VGH Kassel, KStZ 2008, S. 130 <131>; OVG Bautzen, Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 -, juris, Rn. 30 ff.).
Es ist in erster Linie die Aufgabe des Gesetzgebers und auf kommunaler Ebene des Satzungsgebers, den Bemessungsmaßstab für eine Spielgerätesteuer zu bestimmen, wobei ihm unter den verfassungsrechtlich zulässigen Maßstäben ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (s. oben 1 a). Er ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er als Steuermaßstab den dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nahen Spieleinsatz oder etwa aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Einspielergebnisse der Spielgeräte wählt. Den von Verfassungs wegen geforderten Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler (oben 1 b) weisen beide Kenngrößen auf.“
Auch in weiterer Hinsicht erweist sich die Spielgerätesteuersatzung, soweit nach deren § 6 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Steuersatzes. Das Gericht vermag dem Steuersatz in Höhe von 12 % eine erdrosselnde Wirkung nicht beizumessen, auch wenn die Klägerin durch die neue Satzung im Vergleich zur alten Vergnügungssteuersatzung eine erhebliche Mehrbelastung beklagt.
Das Nds. OVG (Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a auf NVwZ-RR 2007, 551), dessen Rechtsprechung sich die Kammer anschließt, hat zu einem Steuersatz von 12 % ausgeführt:
„Auch kommt einem Steuersatz in Höhe von 12 % eine erdrosselnde Wirkung nicht zu. Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird lediglich durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung eingeschränkt (BVerwG, Beschluss vom 07.01.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672 = KStZ 98, 238). Die steuergesetzliche Regelung darf daher nicht so beschaffen sein, dass sie mit ihrer Lenkungsfunktion die Aufstellung der Spielgeräte in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich unmöglich macht, sie also eine ‚erdrosselnde’ Wirkung ausübt, da dies einen Eingriff in die Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würde (BVerwG, Beschluss vom 07.01.1998 - 8 B 228.97 - a. a. O. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 = DVBl. 2000, 910). Es fehlt vorliegend an Anhaltspunkten dafür, dass die jetzt maßgebliche Vergnügungssteuersatzung mit dem dort festgelegten Steuersatz dagegen verstößt.“
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder andere Automatenaufsteller auf Grund der Spielgerätesteuer - 12 % vom Spieleinsatz - generell aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage wären, ihren Beruf als Spielautomatenaufsteller auszuüben. Ein Steuersatz von 12 % bewegt sich jedenfalls nicht außerhalb des der Beklagten durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraums. So hat das OVG Münster (Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a auf KStZ 2007, 94) einen Steuersatz von 13 % für zulässig gehalten, das VG Arnsberg (Urteil vom 14. August 2009 - 5 K 887/09 -, juris) sowie das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a auf NVwZ-RR 2007, 553) 15 % bzw. - Letzteres - sogar 18 % (Beschluss vom 25. August 2009 - 5 B 307/09 -, juris) nicht beanstandet. Der Steuersatz findet seine Rechtfertigung nicht nur in der Erwägung, zu Gunsten der Allgemeinheit Einnahmen zu erzielen, sondern auch darin, die Spielsucht einzudämmen. Glückspiele können ein krankhaftes Suchtverhalten bewirken. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsziel, da Spielsucht schwerwiegende Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für Familien und die Gemeinschaft haben kann (BVerfG, Urteil vom 28. März - 1 BvR 1054/01 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a auf NJW 2006, 1261 [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01]). Vor diesem Hintergrund, insbesondere zur Wahrung des angesprochenen überragend wichtigen Gemeinschaftsziels kann nur dann eine „erdrosselnden“ Wirkung des Steuersatzes erwogen werden, wenn hinreichend verlässliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der in Rede stehende Steuersatz im Gebiet der Beklagten die Aufstellung von Spielgeräten in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich unmöglich macht. So verhält es sich hier nicht. Die Klägerin hat zur Begründung der „erdrosselnden“ Wirkung des Steuersatzes lediglich vorgetragen, sie habe für den Zeitraum von März 2008 bis Februar 2009 eine Mehrbelastung von durchschnittlich 80,75 % und ein Konkurrenzunternehmen sogar in Höhe von durchschnittlich 149 % zu beklagen. Anhaltspunkte dafür, dass die dargelegte Mehrbelastung ein sicheres Zeichen dafür ist, dass die Ausübung des Berufs als Automatenaufsteller im Gebiet der Beklagten gefährdet ist, hat die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung angedeutet.
Ist nach alldem die Spielgerätesteuersatzung wirksam, so erweist sich auch der Hebebescheid vom 9. Dezember 2009 seinerseits als rechtmäßig, soweit die Klägerin zu weiteren Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 594,26 € herangezogen worden ist. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat es - entgegen der Auffassung der Klägerin - zu Recht abgelehnt, die Kasseninhalte der verschiedenen Spielautomaten zu saldieren. Soweit die Klägerin auf das Verrechnungsverbot zwischen Minuskasse und positivem Kasseninhalt - verschiedener Geräte - verweist, ist auf § 1 Abs. 2 ihrer Vergnügungssteuersatzung Bezug zu nehmen. Daraus ergibt sich, dass jedes Gerät einzeln der Besteuerung unterliegt. Das ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie belastet als solche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Sie soll die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen, der sich an dem Spielgerät vergnügt (so BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2009 a.a.O.). Die Leistungsfähigkeit der Spieler spiegelt sich in dem Betrag wider, den sie in das Gerät einwerfen. Diese Beträge der einzelnen Spieler summieren sich in dem um Röhrennachfüllungen und Geldentnahmen bereinigten Kasseninhalt.
Der so beschriebene Charakter der Spielgerätesteuer lässt die Berücksichtigung von „Minuskassen“ nicht zu (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. August 2009 - 2 LB 42/08 -, juris). Der Umfang der von den jeweiligen Spielern an einem einzelnen Spielgerät jeweils getätigten Einsätze wird nicht davon beeinflusst, ob der Automatenaufsteller darüber hinaus auch andere Spielgeräte anbietet und ob diese anderen Spielgeräte weniger attraktiv sind oder aber Gewinne auswerfen, die den Einwurfsgesamtbetrag übersteigen. Zu Gunsten der Klägerin streitet in diesem Zusammenhang auch nicht ihr in der mündlichen Verhandlung geäußerter Hinweis, die Definition des Merkmals „Spieleinsatz“ in § 1 Abs. 2 der Satzung lege nahe, dass als „Spieleinsatz“ die Summe der Bruttokassen aller Geräte gelten solle. Die Beklagte hat in der Spielgerätesteuersatzung in hinreichendem Umfang zum Ausdruck gebracht, dass jedes Gerät einzeln der Steuer unterliegt. Dies wird im besonderen Maße bei der Regelung über den Steuerpflichtigen (§ 3 der Satzung) deutlich. Dort heißt es, dass die Betreiberin/der Betreiber des (Hervorhebung durch erkennende Kammer) Spielgeräts steuerpflichtig ist. Letztlich ist es - mit Blick auf das nach Art. 105 Abs. 2 a GG eröffnete Gestaltungsspielraums - rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber an den Aufwand des Spielers pro Spielgerät anknüpft.
Aus vergleichbaren Gründen kommt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch eine Saldierung einer Minuskasse mit einem positiven Einspielergebnis desselben Geräts im Folgemonat nicht in Betracht. Hierzu hat das OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 10. August 2009, a.a.O., Rdnr. 27 ff.) ausgeführt:
„Ein solcher Ausgleich kann auch nicht gefordert werden, wenn mit ihm darauf abgestellt werden soll, dass den eventuellen Schwankungen entsprochen werden soll, die sich im Einwurfsbetrag im Verlauf eines Jahres ergeben. Dass in den verschiedenen Monaten eines Jahres eventuell unterschiedliche Einwurfssummen zu verzeichnen sind, führt nicht dazu, dass zwischen den einzelnen Monaten ein solcher ‚Ausgleich’ herbeizuführen ist.
Dies könnte lediglich dann gefordert werden, wenn die Spielgerätesteuer eine Jahressteuer wäre, so dass es für die Bemessung der Steuer letztlich auf den Jahresbetrag des Einwurfs in das Gerät ankäme. Dem ist indes nicht so. Der Steuertatbestand wird i.S.d. § 38 AO nicht erst mit Ablauf des Steuerjahres verwirklicht, sondern mit dem Geschehen der ‚Veranstaltung’, mit der sich die Leistungsfähigkeit des Spielers verwirklicht. Dies ist der Einwurf des Spieleinsatzes. Auch aus diesem Gesichtspunkt lässt sich somit kein Anhalt dafür herleiten, die Einspielergebnisse verschiedener Erhebungszeiträume zu saldieren.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Heranziehungspraxis auf eine monatliche Abrechnung und Veranlagung des Automatenaufstellers hinausläuft, verkennt er, dass dies lediglich die technische, Abwicklung der Steuererhebung anspricht, Fragen zum Wesen der Steuer und zur Verwirklichung des Steuertatbestandes jedoch nicht berührt. Der Steuertatbestand wird bereits mit dem jeweiligen Münzeinwurf durch den Spieler verwirklicht, die monatsweise Abrechnung folgt allein den Zwängen der Praktikabilität (vgl. BFH, Beschl. v. 01.02.2007 - II B 51/06 - juris, Rn. 29). Auch die Verwirklichung eines Umsatzsteuertatbestandes tritt mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Vorgang ein; gleichwohl ist die Umsatzsteuervoranmeldung erst nach Monatsablauf abzugeben und die Vorauszahlung zu leisten.“
Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Nach alledem ist die jeweilige (Brutto-)Kasse des jeweiligen Einzelgeräts Bemessungsgrundlage der Spielgerätesteuer. Ist diese positiv, so ist der Betrag zu versteuern. Ist kein positiver Betrag gegeben, so ist für eine Besteuerung kein Raum. Da die Bemessungsgrundlage die (Brutto-) Kasse des jeweiligen Gerätes ist, besteht für einen „Verlustausgleich“ - auch im Folgemonat - kein Anlass.