Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 21.01.1985, Az.: Ss 9/85

Alkoholgenuß; Rauschzustand; Medikamenteinnahme; Rausch; Schuldvoraussetzung; Vorhersehbarkeit der Einnahme; Auswirkung des Medikaments; Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
21.01.1985
Aktenzeichen
Ss 9/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1985:0121.SS9.85.0A

Fundstellen

  • MDR 1985, 516 (Volltext mit amtl. LS)
  • NiedersRpfl 1985, 123

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird der Rauschzustand bereits durch den Alkoholgenuß ausgelöst und ist er nur durch die Medikamenteinnahme verlängert worden, so kann der Zustand nach der Medikamenteinnahme als Rausch gewertet werten.

2. Als Schuldvoraussetzung müssen hierbei jedoch in Fällen, in denen die Schuldunfähigkeit erst durch das Zusammenwirken der Faktoren eingetreten ist, die Voraussicht bzw. Vorhersehbarkeit der Einnahme und der Auswirkung des Medikaments angenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Medikamenteinnahme ledoglich zu einer Verlängerung des Zustands der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit geführt hat.