Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 21.01.1985, Az.: Ss 9/85
Alkoholgenuß; Rauschzustand; Medikamenteinnahme; Rausch; Schuldvoraussetzung; Vorhersehbarkeit der Einnahme; Auswirkung des Medikaments; Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.01.1985
- Aktenzeichen
- Ss 9/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1985:0121.SS9.85.0A
Rechtsgrundlage
- § 323a StGB
Fundstellen
- MDR 1985, 516 (Volltext mit amtl. LS)
- NiedersRpfl 1985, 123
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Wird der Rauschzustand bereits durch den Alkoholgenuß ausgelöst und ist er nur durch die Medikamenteinnahme verlängert worden, so kann der Zustand nach der Medikamenteinnahme als Rausch gewertet werten.
2. Als Schuldvoraussetzung müssen hierbei jedoch in Fällen, in denen die Schuldunfähigkeit erst durch das Zusammenwirken der Faktoren eingetreten ist, die Voraussicht bzw. Vorhersehbarkeit der Einnahme und der Auswirkung des Medikaments angenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Medikamenteinnahme ledoglich zu einer Verlängerung des Zustands der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit geführt hat.