Abschnitt B VP-ABBeschl - Weitere Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Anwendungsbestimmungen der Ministerien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
- Redaktionelle Abkürzung
- VP-ABBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
I. Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
1. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, mit denen Vorschriften i. S. des Abschnitts A Unterabschnitt I Nr. 1 eingeführt oder geändert werden sollen, sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dies kann durch das Einstellen auf der Internetseite des federführenden Ressorts erfolgen.
2. Das federführende Ressort hat sicherzustellen, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
3. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.
II. Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe
1. Die Gründe, aufgrund derer Vorschriften, die nach dem vorstehenden Prüfraster geprüft wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig anzusehen sind, sind vom federführenden Ressort an das für die Pflege der in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierende Berufe zuständige Ministerium zu melden, das die Eintragung in die Datenbank vornimmt bzw. das die Angaben an die eintragende Stelle weiterleitet.
2. Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedsstaaten der EU, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind vom federführenden Ressort entgegenzunehmen.
III. Überwachung nach Erlass des Gesetzes
Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften i. S. des Abschnitts A Unterabschnitt I Nr. 1 hat das federführende Ressort die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen.
IV. Inkrafttreten
Diese Anwendungsbestimmungen treten am 28. 10. 2020 in Kraft.