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Pflichtfeld

  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PFIERdErl - Antragsverfahren und Auswahl

Bibliographie

Titel
Vorzeitige Einführung von Informatik als Pflichtfach an öffentlichen allgemein bildenden Schulen des Sekundarbereichs I
Redaktionelle Abkürzung
PFIERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Anträge für die vorzeitige Durchführung von Pflichtunterricht im Fach Informatik in den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 sind von den Schulen bis zum 01.04.2022 auf dem Dienstweg an das jeweils zuständige RLSB zu richten. Ein Antrag ist nicht erforderlich für planmäßig erteilten Unterricht im Fach Informatik, der im Jahr 2023/24 auf Grundlage von bereits geänderten Stundentafeln in den Grundsatzerlassen für die jeweilige Schulform durchgeführt wird.

Der Antrag beinhaltet

  • die Zustimmung des Schulvorstandes,

  • die Zustimmung der für das Fach Informatik zuständigen Fachkonferenz,

  • eine Versicherung der Schulleitung, dass der Schulelternrat vor der Entscheidung des Schulvorstandes gemäß § 96 NSchG angehört worden ist,

  • die Auskunft, auf welche Lerngruppen sich der Antrag bezieht,

  • einen Nachweis, dass ausreichende Kapazitäten an qualifizierten Lehrkräften für den Unterricht im Fach Informatik vorhanden sind,

  • einen schuleigenen Arbeitsplan unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Nr. 2, der den Gütekriterien entspricht, wie sie im Dokument "Schuleigene Arbeitspläne an allgemeinbildenden Schulen" der NLSchB (Stand 05.08.2015) dargestellt werden, und

  • einen Nachweis, dass die für die Umsetzung des schuleigenen Arbeitsplans erforderliche Ausstattung vorhanden ist bzw. im Rahmen der Möglichkeiten der Schule beschafft werden kann.

Schulen, die den Pflichtunterricht im Fach Informatik vorzeitig erproben, stehen im Zuge der regulären Einführung von Informatik als Pflichtfach anderen Schulen in der Region im Sinne einer Vernetzung als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die RLSB prüfen die Vollständigkeit und inhaltliche Qualität der Anträge einschließlich der Qualität des eingereichten schuleigenen Arbeitsplans unter Einbeziehung der Fachberaterinnen und Fachberater. Falls das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrkräfte-Soll-Stunden nicht ausreicht, werden die Anträge, die den oben genannten Bedingungen genügen, in der Reihenfolge ihres Eingangs genehmigt und die entsprechenden Lehrkräfte-Soll-Stunden zugewiesen.

Außer Kraft am 1. August 2024 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 1. November 2021 (SVBl. S. 595)