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§ 19 NHG - Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Hochschulzugangsberechtigte werden auf ihren Antrag in einen oder mehrere Studiengänge und in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Einschreibung die Zulassung voraus. Im Fall der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege erfolgt die Einschreibung ohne Antrag durch Feststellung der Hochschule, sofern laufbahnrechtliche Regelungen ein Studium vorsehen.

(2) Der Antrag auf Einschreibung kann abgelehnt werden, wenn die oder der Hochschulzugangsberechtigte

  1. 1.
    Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat,
  2. 2.
    an einer Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt, oder
  3. 3.
    wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.

Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte nicht nachgewiesen ist oder in dem gewählten Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Die Rückmeldung setzt den Nachweis voraus, dass die fälligen Abgaben und Entgelte gezahlt sind.

(3) Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn

  1. 1.

    die oder der Studierende dies beantragt,

  2. 2.
    1. a)

      eine Abschlussprüfung bestanden,

    1. b)

      eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder

    1. c)

      in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist

      und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist oder

  3. 3.

    die oder der Studierende sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet.

Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 erfolgt die Exmatrikulation nach Fristablauf mit sofortiger Wirkung. Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor dem Vorlesungsbeginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten.

(4) Das Nähere regelt eine Ordnung.