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§ 7 NFeiertagsG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000000

(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:

  1. a)
    6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
  2. b)
    31. Oktober (Reformationsfest)
    in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln evangelischer Bevölkerung;
  3. c)
    Donnerstag nach dem Trinitatis-Sonntag (Fronleichnam) und 1. November (Allerheiligen)
    in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung;
  4. d)
    Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).

(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.