§ 7 NFeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NFeiertagsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11420010000000
(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:
- a)6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
- b)31. Oktober (Reformationsfest)
in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln evangelischer Bevölkerung; - c)Donnerstag nach dem Trinitatis-Sonntag (Fronleichnam) und 1. November (Allerheiligen)
in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung; - d)Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).
(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.