IKGZVtr,NI - Israelitische Kultusgemeinden-Zuschussvertrag

Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
IKGZVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Vom 3. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 317 - VORIS 22300 -)

Zuletzt geändert am 1. September 2020 (Nds. GVBl. S. 389)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 317)

Zwischen

dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister,

und

dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hannover, vertreten durch seinen Vorstand,

wird folgender

V e r t r a g

geschlossen:

§ 1 IKGZVtr

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
IKGZVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

(1) Aufgrund des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes zahlt das Land Niedersachsen an den Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 25. Oktober 2005 - Nds. MBl. S. 918), zu dessen Ausgaben und zu den Ausgaben seiner Mitgliedsgemeinden in Niedersachsen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für Verwaltung 375 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2014. Der Betrag ist ab 2015 in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten wie bei vergleichbaren Staatsleistungen anzupassen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers erhöht sich ab dem Haushaltsjahr 2021 die im Haushaltsjahr 2020 nach Satz 1 gezahlte Förderung um 400 000 Euro. Dieser Betrag wird ab 2022 laufend an die Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten angepasst.

(2) Zur Intensivierung und Sicherstellung jüdischen Lebens erhält der Landesverband im Haushaltsjahr 2020 einmalig eine Förderung in Höhe von 400 000 Euro.

(3) Unmittelbare Ansprüche von Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes gegen das Land Niedersachsen sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für verbandsfreie jüdische Gemeinden, die vom Landesverband an der Landesleistung nach Absatz 1 beteiligt werden.

(4) Anderweitige Landesleistungen an den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.

§ 2 IKGZVtr

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
IKGZVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

§ 3 IKGZVtr

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Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
IKGZVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Der Landesverband trägt gegenüber dem Land die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der ihm gezahlten Landesleistung. Die zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung ist durch Prüfung der Jahresrechnung seitens einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zu bestätigen. Nichtvorlage oder nicht zweckentsprechende Verwendung kann zu einem unbefristeten Ausschluss von der Förderung ab dem nächsten Zahltermin führen.

§ 4 IKGZVtr

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
IKGZVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von zwei Jahren schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.