§ 3 UmlVO-Milch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- UmlVO-Milch,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78620
(1) Zuständig für die Erhebung und Einziehung der Umlage sind die Landwirtschaftskammern für ihren jeweiligen Kammerbezirk.
(2) Der Umlageschuldner hat der Landwirtschaftskammer bis zum 15. eines jeden Monats die Menge der im vergangenen Monat angelieferten Milch in Kilogramm mitzuteilen. Die Form der Mitteilung bestimmt die Landwirtschaftskammer. Die Umlage ist am 20. des auf den Meldetermin folgenden Monats fällig. Sie ist auf ein vom Fachministerium zu bestimmendes Konto zu zahlen.
(3) Kommt der Umlageschuldner seiner Mitteilungs- und Zahlungspflicht nach Absatz 2 nicht oder nicht richtig nach, so veranlagt die Landwirtschaftskammer den Umlageschuldner.
(4) Lässt sich die monatliche Milchanlieferungsmenge nicht genau ermitteln, so ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, die Umlageschuld aufgrund einer Schätzung festzusetzen.
(5) Die Umlage ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Zustellung des Veranlagungsbescheides auf das nach Absatz 2 Satz 4 zu bestimmende Konto zu zahlen.