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§ 26 NESG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Die Landesregierung wird, soweit nicht § 26 AEG Anwendung findet, ermächtigt, im Rahmen des Anwendungsbereiches des Ersten Teils dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln

  1. 1.
    die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen sowie der auf einer Eisenbahninfrastruktur eingesetzten Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach dem Stand der Technik sowie nach den internationalen Abkommen,
  2. 2.
    die Anforderungen an das Betriebspersonal des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur,
  3. 3.
    ein betriebliches Unfallmeldewesen,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung und die Einzelheiten der Aufgaben der Betriebsleitung,
  5. 5.
    die Mindesthöhe der Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung und
  6. 6.
    die Aufsichtsbehörden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen des Anwendungsbereiches des Zweiten Teils dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln

  1. 1.
    Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Seilbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach dem Stand der Technik sowie nach den internationalen Abkommen,
  2. 2.
    die fachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von sachverständigen Stellen (§ 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 2) und das Anerkennungsverfahren,
  3. 3.
    die Mindesthöhe der Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung und
  4. 4.
    die Aufsichtsbehörden und die übrigen Behörden, die Aufgaben nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes wahrnehmen.