Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 22.10.1986, Az.: 2 U 145/86

Verkehrsunfall; Unfallaufnahme durch Polizei; Warten am Unfallort; Allgemein bekannte Verhaltensnormen; Leistungsfreiheit des Versicherers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.10.1986
Aktenzeichen
2 U 145/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1986:1022.2U145.86.0A

Fundstelle

  • r+s 1987, 122

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Nach einem Verkehrsunfall ist die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten. Dies stellt ein Gebot dar, welches zu den grundlegenden, allgemein bekannten Verhaltensnormen gehört.

2. Zur sinngemäßen Anwendung des § 158 c Abs. IV VVG bei beschränkter Leistungsfreiheit des Versicherers.