Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.11.1993, Az.: L 4 Kr 19/92

Krankenversicherung; Freiwillig; Beitragsbemessung; Unterhaltsanspruch; Unterhaltszahlung; Ehegatte; DAK; Ehe; Gemeinschaft; Ehegatte

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.11.1993
Aktenzeichen
L 4 Kr 19/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1993:1124.L4KR19.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 21.01.1992 - S 3 Kr 23/91

Fundstelle

  • SozVers 1994, 158

Amtlicher Leitsatz

1. Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Ehemannes an die Ehefrau nach § 1361 BGB sind Einnahmen der Ehefrau nach § 15 Abs 3 der Satzung der DAK.

2. § 15 Abs 3 der Satzung der DAK verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Anspruch des in der ehelichen Gemeinschaft lebenden Ehegatten nach § 1360 BGB ist auf einen Beitrag zum Familienunterhalt gerichtet, während es sich bei dem Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 BGB um einen Unterhaltsanspruch des Ehegatten handelt. Dieser sachliche Unterschied rechtfertigt die Ungleichbehandlung des getrennt lebenden Ehegatten gegenüber dem in der ehelichen Gemeinschaft lebenden Ehegatten bei der Berücksichtigung von Zahlungen des Ehepartners im Rahmen der Beitragsbemessung.