Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.11.1993, Az.: L 4 Kr 19/92
Krankenversicherung; Freiwillig; Beitragsbemessung; Unterhaltsanspruch; Unterhaltszahlung; Ehegatte; DAK; Ehe; Gemeinschaft; Ehegatte
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 24.11.1993
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 19/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 11770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1993:1124.L4KR19.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 21.01.1992 - S 3 Kr 23/91
Rechtsgrundlagen
- § 240 Abs. 1 SGB V
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 242 BGB
- § 1360 BGB
- § 1361 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- SozVers 1994, 158
Amtlicher Leitsatz
1. Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Ehemannes an die Ehefrau nach § 1361 BGB sind Einnahmen der Ehefrau nach § 15 Abs 3 der Satzung der DAK.
2. § 15 Abs 3 der Satzung der DAK verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Anspruch des in der ehelichen Gemeinschaft lebenden Ehegatten nach § 1360 BGB ist auf einen Beitrag zum Familienunterhalt gerichtet, während es sich bei dem Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 BGB um einen Unterhaltsanspruch des Ehegatten handelt. Dieser sachliche Unterschied rechtfertigt die Ungleichbehandlung des getrennt lebenden Ehegatten gegenüber dem in der ehelichen Gemeinschaft lebenden Ehegatten bei der Berücksichtigung von Zahlungen des Ehepartners im Rahmen der Beitragsbemessung.