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§ 27 DVO-NKiTaG - Pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35 NKiTaG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Für die finanzielle Förderung nach § 35 Abs. 3 NKiTaG ist ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 eine jährlich um 1,5 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöhte Jahreswochenstundenpauschale zugrunde zu legen. 2Die Jahreswochenstundenpauschale wird auf volle Euro abgerundet.

(2) 1Der Antrag des örtlichen Trägers auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35 NKiTaG muss mit den erforderlichen Angaben bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt unter www.rlsb.de/themen/fruehkindlichebildung in der Kategorie "Förderung der Kindertagespflege" bereitgestellt.

(3) 1Ergeben sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids und vor Ende des jeweiligen Kindergartenjahres Änderungen, die zu einer Erhöhung der pauschalierten Finanzhilfe oder der weiteren finanziellen Förderung führen können, so darf der örtliche Träger einmalig einen Änderungsantrag einreichen. 2Für den Änderungsantrag gilt Absatz 2 entsprechend. 3Ergeben sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids und vor Ende des jeweiligen Kindergartenjahres Änderungen, die zu einer Verringerung der gewährten Finanzhilfe führen können, so hat der örtliche Träger dies dem Landesjugendamt unverzüglich mitzuteilen.

(4) 1Das Landesjugendamt leistet für das gesamte Kindergartenjahr 2021/2022 monatliche Abschlagszahlungen auf die pauschalierte Finanzhilfe und die weitere finanzielle Förderung nach billigem Ermessen. 2Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 leistet das Landesjugendamt, auch wenn ein Antrag auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung noch nicht gestellt ist, monatliche Abschlagszahlungen für die ersten sechs Monate. 3Abschlagszahlungen für die weiteren sechs Monate werden nur geleistet, wenn der Antrag auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung gestellt ist. 4Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt ein Zwölftel der dem örtlichen Träger im vorausgegangenen Kindergartenjahr gewährten pauschalierten Finanzhilfe und weiteren finanziellen Förderung.