Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.02.2013, Az.: 3 WF 10/13
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.02.2013
- Aktenzeichen
- 3 WF 10/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 33197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2013:0205.3WF10.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wittmund - 10.08.2012
Fundstellen
- AGS 2015, 69-70
- FamFR 2013, 159
- FamRZ 2014, 1939
- FuR 2013, 4
- JurBüro 2013, 361
- MDR 2013, 880
- NJW 2013, 1613-1614
- RVGreport 2013, 191
- Rpfleger 2013, 417-418
Amtlicher Leitsatz
Eine Zwischeneinigung der Beteiligten in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren löst eine Einigungsgebühr aus, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein könnte und durch die Einigung der damit verbundene Kostenaufwand vermieden wird.
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 10.08.2012 teilweise geändert.
Die dem Antragsteller-Vertreter aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 793,14 € festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die vorliegende Familiensache hatte wechselseitige Anträge der verfahrensbeteiligten Eltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind zum Gegenstand. Der Antragstellerin ist für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt worden.
Vor der Beauftragung einer kinder- und jugendpsychologischen Sachverständigen einigten die Antragstellerin und der Antragsgegner sich zu Protokoll der Sitzung vom 26.09.2011 darüber, dass das betroffene Kind für die Zeit der Begutachtung beim Antragsgegner verbleibe sowie über den Umgang des Kindes mit der Antragstellerin.
Der Antragsgegner hat später dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugestimmt. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin daraufhin durch Beschluss vom 23.04.2012 das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.
Die Antragstellerin hat am 07.05.2012 beantragt, die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts unter Einschluss einer Einigungsgebühr nach einem Wert von 3.000 € auf insgesamt 793,14 € festzusetzen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung unter Herausrechnung der Einigungsgebühr auf 568,23 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die auf antragsgemäße Entscheidung gerichtete Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist auch begründet.
a) Die Einigungsgebühr ist, soweit damit der Umgang des Kindes geregelt worden ist, gemäß Ziffer 1000 VV RVG und im Übrigen gemäß Ziffer 1003 VV RVG angefallen.
Zwar hat die Einigung weder ganz noch zum Teil zur Erledigung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens geführt. Es handelte sich vielmehr um eine Zwischeneinigung für die Zeit bis zur Erstattung des Gutachtens.
Ob vorübergehende Regelungen zum Umgangs- und Sorgerecht die Einigungsgebühr auslösen, ist umstritten (vgl. Gerold/Schmidt (Müller-Rabe), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Aufl., VV RVG 1000 Rn. 163 ff).
Nach der überzeugenden Auffassung von Gerold/Schmidt (aaO., Rn. 167), ist eine Einigungsgebühr jedenfalls in den Fällen gerechtfertigt, in denen die vorübergehende Regelung auch Gegenstand eines selbständigen Verfahrens, etwa eines Antrages auf Erlass einer einstweilige Anordnung sein könnte, über den unabhängig von der Hauptsache hätte entschieden werden müssen; dann erspart die Einigung den Beteiligten und dem Gericht den Weg über ein gesondertes Eilverfahren, das zu weit höheren Kosten führen würde. Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Köln vom 20.01.2011 (AGS 2012, Seite 62), auf die die Bezirksrevisorin verweist. Das OLG Köln hat darin das Entstehen einer Einigungsgebühr in einem Fall verneint, in dem sich Beteiligte über das Ruhen eines Verfahrens zur elterlichen Sorge geeinigt hatten. Es liegt auf der Hand, dass das weder eigenen materiell-rechtlichen Gehalt hatte noch Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens sein konnte.
b) Den Wert des Vergleichs hat die Antragstellerin in ihrem Vergütungsantrag zutreffend mit 3.000 € angenommen. Zwar orientiert sich der Wert der Einigung dann, wenn dadurch Eilverfahren vermieden werden, am Gegenstandswert des Eilverfahrens (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 169). Hier setzt sich der nach §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamGKG festzusetzende Wert aber aus den Werten der Regelung zum Aufenthalt des Kindes und zum Umgangsrecht mit je 1.500 € zusammen. Im Übrigen ergibt sich die Höhe der festzusetzenden Vergütung aus der zutreffenden Berechnung im Antrag vom 07.05.2012.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG.