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  • ab 12.07.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DGWUDJLRB

Bibliographie

Titel
Dank- und Glückwunschurkunden für die Dienst- oder Arbeitsjubiläen der Landesbediensteten
Redaktionelle Abkürzung
DGWUDJLRB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010400005

(1) Landesbedienstete im Arbeitnehmerverhältnis können beim 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Arbeitsjubiläum - neben der Gewährung der ihnen tarifrechtlich zustehenden Jubiläumszuwendung (§ 39 BAT, § 45 MTL II) - ebenfalls durch eine Dank- und Glückwunschurkunde geehrt werden. Die für die Landesbediensteten im Beamten- oder Richterverhältnis geltenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung. Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit sind jedoch die Tarifverträge maßgebend.

(2) Die Entscheidung über die Ehrung und die Vollziehung der Urkunden obliegt

  1. a)
    für Angestellte, für die sich die Landesregierung die dienstrechtlichen Befugnisse vorbehalten hat, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten,
  2. b)
    für die anderen Landesbediensteten im Arbeitnehmerverhältnis der Dienststelle, der die dienstrechtlichen Befugnisse zustehen.