Abschnitt 2 DGWUDJLRB
Bibliographie
- Titel
- Dank- und Glückwunschurkunden für die Dienst- oder Arbeitsjubiläen der Landesbediensteten
- Redaktionelle Abkürzung
- DGWUDJLRB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010400005
(1) Landesbedienstete im Arbeitnehmerverhältnis können beim 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Arbeitsjubiläum - neben der Gewährung der ihnen tarifrechtlich zustehenden Jubiläumszuwendung (§ 39 BAT, § 45 MTL II) - ebenfalls durch eine Dank- und Glückwunschurkunde geehrt werden. Die für die Landesbediensteten im Beamten- oder Richterverhältnis geltenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung. Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit sind jedoch die Tarifverträge maßgebend.
(2) Die Entscheidung über die Ehrung und die Vollziehung der Urkunden obliegt
- a)für Angestellte, für die sich die Landesregierung die dienstrechtlichen Befugnisse vorbehalten hat, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten,
- b)für die anderen Landesbediensteten im Arbeitnehmerverhältnis der Dienststelle, der die dienstrechtlichen Befugnisse zustehen.