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§ 45 Nds. SOG - Datenabgleich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann von ihr rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. 2Die Polizei kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 3Ein Abgleich der nach § 31 Abs. 3 erhobenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. 4Die Polizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihr geführter Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. 5Satz 4 gilt für Verwaltungsbehörden entsprechend.

(2) Wird eine Person zur Durchführung einer Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich nach Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, so darf sie weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.