§ 33a NAbgG - Rechnungslegung der Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres dem Präsidenten zuzuleiten. Ist die Rechnung lediglich über den Zeitraum der zweiten Hälfte des abgelaufenen Kalenderjahres zu legen, so kann sie zusammen mit der Rechnung des folgenden Kalenderjahres gelegt werden. Endet die Wahlperiode oder hat eine Vereinigung von Abgeordneten während der Wahlperiode die Rechtsstellung als Fraktion verloren, so hat die Vereinigung die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von vier Monaten zu legen.
(2) Die Rechnung ist von dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Fraktion zu unterzeichnen. Die Fraktion hat das weitere Mitglied dem Präsidenten zu benennen. Die in Satz 1 genannten Personen bleiben auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 verpflichtet.
(3) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
- 1.
Einnahmen:
- a)
Zuschüsse,
- b)
sonstige Einnahmen,
- 2.
Ausgaben:
- a)
Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion (Gesamtbetrag) und Höhe der Vergütung für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen,
- b)
Vergütungen an Fraktionsmitglieder für sonstige Dienst- und Werkleistungen, die ein Fraktionsmitglied seiner Fraktion erbracht hat (Gesamtbetrag),
- c)
Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiter),
- d)
Ausgaben für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
- e)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
- f)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
- g)
sonstige Ausgaben.
(4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach den in Absatz 3 genannten Zwecken, ausweisen.
(5) Die Rechnung muss den Vermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 3 und 4 entspricht (Prüfungsvermerk).
(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug oder ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, den weiteren Unterzeichnungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 2 zu benennen, sind Zuschüsse nach § 31 zurückzubehalten.